Normen
| 6 Ob 31/22k | OGH | 25.01.2023 |
Dokumentnummer
JJR_20230125_OGH0002_0060OB00031_22K0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Ausnahmsweise haftet auch der Treugeber für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht, wenn die Zwischenschaltung eines Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken dient. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Treuhänder nur deshalb eingeschaltet wurde, um eine diesbezügliche Haftung des Treugebers zu vermeiden und der Treuhänder von vornherein nicht über die erforderlichen wirtschaftlichen Mittel verfügt, seiner Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage nachzukommen.
Normen
| 6 Ob 31/22k | OGH | 25.01.2023 |
JJR_20230125_OGH0002_0060OB00031_22K0000_001
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