OGH 6Ob31/22k (RS0134249)

OGH6Ob31/22k25.1.2023

Rechtssatz

Ausnahmsweise haftet auch der Treugeber für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht, wenn die Zwischenschaltung eines Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken dient. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Treuhänder nur deshalb eingeschaltet wurde, um eine diesbezügliche Haftung des Treugebers zu vermeiden und der Treuhänder von vornherein nicht über die erforderlichen wirtschaftlichen Mittel verfügt, seiner Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage nachzukommen.

Treuhandschaft; Strohmann

 

Normen

GmbHG §63 Abs1

6 Ob 31/22kOGH25.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20230125_OGH0002_0060OB00031_22K0000_001

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