Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht bereits verneint hat, können in der Revision nicht erneut geltend gemacht werden.
Die Einrede nach § 1052 ABGB ist Druckmittel zur Durchsetzung des Verbesserungsanspruches (Reischauer in Rummel, ABGB I3 Rz 18 zu § 1052). Das Zurückbehaltungsrecht setzt voraus, dass der Zurückbehaltende gegen den anderen ein Recht auf Leistung geltend macht. Nach ständiger Rechtsprechung erlischt das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt (Rebhahn in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu § 1170; Koziol/Welser Grundriss II11 40; ecolex 1993, 381). Den Beklagten, die ausdrücklich erklärt hatten, die Durchführung der Mängelbehebung durch die Klägerin abzulehnen, diese vielmehr durch einen Dritten durchführen lassen zu wollen, steht somit ein Leistungsverweigerungsrecht nicht (mehr) zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)