Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteigt.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat die bisher zur Fortführung des Unternehmens des Erblassers bestellte Verlassenschaftskuratorin enthoben und einen neuen Verlassenschaftskurator bestellt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der enthobenen Verlassenschaftskuratorin nicht Folge und wies den Rekurs einer Noterbin zurück. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legt nunmehr den außerordentlichen Revisionsrekurs der enthobenen Verlassenschaftskuratorin zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschießlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht (§ 13 Abs 2 AußStrG idF der WGN 1997). Das Erbrecht und das Noterbrecht sind Vermögensrechte. Im Abhandlungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand wegen der vermögensrechtlichen Natur der Hauptsache auch dann als rein vermögensrechtlich zu qualifizieren, wenn es um verfahrensrechtliche Fragen geht (6 Ob 250/98b). Dies wurde auch schon für Entscheidungen ausgesprochen, in denen es um die Verwaltung des Nachlasses ging (5 Ob 515/91). Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch einen entsprechenden Bewertungsausspruch nach § 13 Abs 2 AußStrG aufzutragen.
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