OGH 6Ob299/98h (RS0111442)

OGH6Ob299/98h18.12.1998

Rechtssatz

Die Kinderzuschüsse zu den Pensionen (Alterspension oder Invaliditätspension) oder zur Versehrtenrente nach dem ASVG stellen eine öffentlich-rechtliche Leistung dar, deren Zweckbestimmung in einer finanziellen Hilfe zur Erfüllung von Unterhaltspflichten liegt. Sie sind als Einkommensbestandteile des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.

Normen

ABGB §140 Bb
ASVG §207
ASVG §262
KBGG §9

6 Ob 299/98hOGH18.12.1998
1 Ob 76/99dOGH23.11.1999

Vgl; Beisatz: Es erscheint sachgerecht, nicht bloß den zur Pension gewährten Kinderzuschuss, sondern auch die Kinderunterstützung durch die Ärztekammer nur dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Zahlung für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen ist. (T1)

7 Ob 170/04gOGH08.09.2004

Vgl; Beisatz: Es erscheint sachgerecht, einen nach den §§ 9 ff KBGG gewährten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nur dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Zahlung für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen wird. (T2); Veröff: SZ 2004/135

Dokumentnummer

JJR_19981218_OGH0002_0060OB00299_98H0000_001

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