OGH 6Ob299/00i

OGH6Ob299/00i14.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. Christian F*****, hier wegen Ablehnung des in der Sachwalterschaftssache zuständigen Erstrichters, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Mai 2000, GZ 43 R 261/00a-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 23. Dezember 1999, Jv 1416-17/99-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss der Vorsteherin des Erstgerichtes, mit dem der Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen den dort tätigen Richter Dr. Andreas H***** als unberechtigt zurückgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Da auch im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der JN über die Ablehnung von Richtern (§ 19 ff JN) Anwendung finden und nach § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, ist das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes über den Ablehnungsantrag absolut unzulässig und zurückzuweisen (1 Ob 164/99w; 7 Ob 42/00b je mwN).

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