Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes wurden von dem in erster Instanz obsiegenden Kläger in seiner Berufungsbeantwortung nicht bekämpft. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen das Teil- und Zwischenurteil des Erstgerichtes statt und wies die Klagebegehren zur Gänze ab. Die im Revisionsverfahren vom Kläger gerügte Verletzung des § 473a ZPO (das Berufungsgericht hat es unterlassen, vor seiner abändernden Entscheidung dem Kläger Gelegenheit zu einem vorbereitenden Schriftsatz zu geben) kann nur im Fall einer vom Revisionswerber aufzuzeigenden Relevanz einen Mangel des Berufungsverfahrens begründen (9 Ob 75/99s). Der Kläger führt dazu nur aus, dass er bei einem Vorgehen nach § 473a ZPO die erstinstanzlichen Feststellungen über seine Fahrweise nur dahin bekämpft hätte, dass ergänzend festzustellen gewesen wäre, dass der Grund für das Nachlinkslenken des Fahrzeugs in einem Verhalten des Beifahrers des Klägers gelegen sei. Selbst bei der Feststellung eines solchen Sachverhalts änderte sich aber für die rechtliche Beurteilung nichts, weil auch dann die bekämpfte Berichterstattung der Beklagten immer noch in ihrem Tatsachenkern als richtig angesehen werden könnte, wurden doch im Artikel nur die äußeren Umstände, konkret also die Fahrweise der beiden beteiligten Lenker, richtig wiedergegeben.
Im übrigen zeigt die Revision zu den vom Berufungsgericht im Einklang mit der Judikatur gelösten Rechtsfragen (keine Bindung an das nicht nach § 6, sondern nach § 7a MedienG ergangene rechtskräftige Urteil; Beurteilung einer Äußerung nach § 1330 ABGB nach dem Gesamtzusammenhang; Zulässigkeit eines Werturteils auf der Basis eines im Tatsachenkern als richtig nachgewiesenen Sachverhalts) keine Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.
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