Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klausel 15 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach sie berechtigt sei, „das aus dem Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags resultierende Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten einem österreichischen Kreditinstitut zu übertragen", deshalb gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG verstößt, weil „österreichische Kreditinstitute" eine bloße Gattungsbezeichnung sei; jedenfalls fehle aber Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage.
Die erwähnte Bestimmung legt fest, dass für den Verbraucher Vertragsbestimmungen im Sinne des § 879 ABGB nicht verbindlich sind, nach denen dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist, sofern der Unternehmer nicht beweist, dass diese Vertragsbestimmung im Einzelnen ausgehandelt worden ist.
1. Da die Bestimmung in einen Katalog unzulässiger Vertragsklauseln eingebettet ist, ist es für die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zunächst einmal nicht entscheidend, ob Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs genau zu dieser Bestimmung vorliegt (10 Ob 367/97m).
2. Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung soll verhindert werden, dass anstelle des Unternehmers dem Verbraucher ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird (10 Ob 367/97m), dass er sich also überraschend einem neuen Partner gegenüber sieht und die Haftung des bisherigen Vertragspartners verliert (Kathrein in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] § 6 KSchG Rz 25 unter Hinweis auf die Materialien), weil er regelmäßig die hinter einem Partnerwechsel stehenden wirtschaftlichen Verhältnisse kaum zu überblicken vermag (Apathy in Schwimann, ABGB³ V [2006] § 6 KSchG Rz 69 ebenfalls unter Hinweis auf die Materialien). Der Verbraucher soll aber nicht nur vor unabschätzbaren Liquiditätsrisiken (Krejci in Rummel, ABGB³ [2002] § 6 KSchG Rz 170 ebenfalls unter Hinweis auf die Materialien; Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ [2006] § 6 Abs 2 Z 2 KSchG Rz 6), sondern auch davor geschützt werden, dass die Vertragsleistung von einem minder qualifizierten Unternehmer erbracht wird (Schurr aaO Rz 5).
Zwischen der Beklagten und ihren Kunden werden Vermögensverwaltungsverträge abgeschlossen; nach Klausel 3.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt diese bei den Wertpapierveranlagungen im Namen und auf Rechnung ihrer Kunden, also als deren bevollmächtigter Vertreter. Ein solches Vertragsverhältnis wird als diskretionäre Vermögensverwaltung im fremden Namen bzw aus der Sicht der Beklagten als externe Vermögensverwaltung bezeichnet (vgl dazu und zu den vom Vermögensverwalter zu wahrenden Pflichten ausführlich 6 Ob 110/07f). Dass üblicherweise Verbraucher ihren Vermögensverwalter, dem sie ja ihr Vermögen anvertrauen, nach besonderen Vertrauenskriterien (etwa ausreichende Liquidität für den Haftungsfall, ausgewiesene Erfolge bisheriger Veranlagungen, Seriosität udgl) auswählen, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Damit kann ihnen aber nicht unterstellt werden, sie hätten kein Interesse daran, ob und bejahendenfalls an wen die Beklagte allenfalls einzelne ihrer Verpflichtungen oder gar das gesamte Vertragsverhältnis überträgt. Gerade bei Vermögensverwaltungsverträgen ist daher an das Erfordernis der „namentlichen Nennung des Dritten" im Sinne des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG ein strenger Maßstab zu legen.
Die Beklagte meint in ihrer außerordentlichen Revision zunächst, „jeder Verbraucher in Österreich hat eine klare Vorstellung, was unter einem 'österreichischen Kreditinstitut' zu verstehen ist, nämlich eine österreichische Bank". Gerade damit bestätigt sie aber die Argumentation der Vorinstanzen, dass die Klausel 15 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich eine Gattungsbezeichnung enthält, nicht jedoch eine namentliche Nennung (vgl auch 3 Ob 246/98t = SZ 72/81 [Übertragung auf „Tochtergesellschaften"]). Schließlich verweist die Beklagte noch darauf, der mögliche neue Vertragspartner des Verbrauchers könne nicht minder qualifiziert sein; österreichische Kreditinstitute und Banken unterlägen staatlicher Aufsicht. Dazu haben allerdings die Vorinstanzen bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es in der Vergangenheit bereits Insolvenzen in der Bankenlandschaft Österreichs gegeben hat. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die verschiedenen Kreditinstitute und Banken Österreichs bei der Vermögensverwaltung selbst gleich erfolg- und ertragreich wirtschaften. Gerade daran hat der Verbraucher, der sein Vermögen einem Vermögensverwalter zur Veranlagung gibt, aber ein veritables Interesse.
Die Auffassung der Vorinstanzen, „österreichische Kreditinstitute" sei keine namentliche Nennung im Sinne des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG, ist damit durchaus vertretbar; der außerordentliche Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)