Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508 Abs 2 Satz 2und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte will im Revisionsrekursverfahren seine ehrverletzenden Worte, der Kläger habe "Dreck am Stecken", nicht mehr mit einem anlässlich der Äußerung nicht behaupteten Sachverhalt rechtfertigen (vgl zur nachträglichen Rechtfertigung 6 Ob 304/98v = MR 1998, 331), steht aber auf dem Standpunkt, dass seine Äußerung im Rahmen eines Wortspiels ohne Bekanntgabe irgend eines Sachverhalts ausschließlich zur Belustigung des Publikums in einer "Polit-Kabarett-Veranstaltung" gefallen sei. Ein humoristisches Werturteil in einer Faschingsveranstaltung müsste nach einer Interessenabwägung zulässig sein. Mit dieser Rechtsrüge entfernt sich der Revisionsrekurswerber von der im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellung des Erstgerichtes, dass die "Aschermittwochrede" des Beklagten eine politische Rede und keine Scherzveranstaltung gewesen sei. Damit ist dem Revisionsrekurs, der offenkundig eine Beurteilung nach der zu den Grenzen der Kunstfreiheit (Art 17a StGG) ergangenen oberstgerichtlichen Judikatur (EvBl 1992/50; SZ 61/210; vgl auch 6 Ob 20/95 = SZ 68/97) anstrebt, der Boden entzogen. Ein ehrverletzenes Werturteil, dem die Basis eines konkreten und wahren Sachverhalts fehlt, unterliegt als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 Abs 1 ABGB (6 Ob 32/95 ua).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)