Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Ersuchen zurückgestellt, seinen Beschluss vom 4. 10. 1999 über die Änderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision durch die an die Revisionsgegnerin zuzustellende Mitteilung zu ergänzen, dass ihr die Beantwortung der Revision freistehe, und dann nach §§ 507b iVm 507a Abs 4 ZPO vorzugehen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wenn das Berufungsgericht auf Antrag des Revisionswerbers seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändert und gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausspricht, dass die ordentliche Revision doch zulässig ist, hat es diesen Beschluss den Parteien zuzustellen und außerdem zwingend (arg.: "hat") dem Revisionsgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe (Abs 5 leg cit). Die Revisionsbeantwortungsfrist beginnt in diesem Fall nach § 507a Abs 2 Z 2 ZPO mit der Zustellung der erwähnten Mitteilung des Berufungsgerichts; die Revisionsbeantwortung ist nach Abs 3 Z 1 der letztzit Gesetzesstelle beim Berufungsgericht einzubringen, das nach Abs 4 dieses Paragraphen für die Behandlung der Revisionsbeantwortung an die Stelle des Prozessgerichts erster Instanz tritt.
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