6 Ob 28/08y | OGH | 08.05.2008 |
6 Ob 98/08t | OGH | 07.07.2008 |
Vgl; Beisatz: Identer Sachverhalt und dieselben Parteien wie 6 Ob 28/08y. Sonderprüfung betreffend den Jahresabschluss eines anderen Geschäftsjahres. (T1) |
6 Ob 49/09p | OGH | 18.09.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Dieser Grundgedanke gilt für die Aktiengesellschaft wie für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichermaßen. (T2); Bem: Hier: Beide Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft sind auch Geschäftsführer deren Mehrheitsgesellschafterin; einer der beiden Geschäftsführer ist außerdem Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin und Vorstand deren Mehrheitsgesellschafterin - Stimmverbot hinsichtlich Sonderprüfung bejaht. (T3) |
6 Ob 16/11p | OGH | 16.06.2011 |
Vgl |
6 Ob 213/16s | OGH | 29.11.2016 |
Vgl; Beisatz: § 130 Abs 1 Satz 2 AktG (vormals § 118 Abs 1 Satz 2 AktG) ist auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung analog anzuwenden. Ein Stimmverbot ist dabei immer bereits dann anzunehmen, wenn sich die Sonderprüfung auf Vorgänge erstrecken soll, welche für die Verantwortlichkeit der Verwaltungsträger oder deren Inanspruchnahme von Bedeutung sein könnten. Das Stimmverbot besteht absolut und unabhängig davon, ob die Sonderprüfung voraussichtlich besondere Ergebnisse zeitigen wird. (T4)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_20080508_OGH0002_0060OB00028_08Y0000_002
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