Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Lehre und Rechtsprechung zählen zur Unterhaltsbemessungsgrundlage alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld, Naturalien oder geldwerten Leistungen aus Erwerbstätigkeit, aus Vermögenserträgen und freiwilligen Drittleistungen, über die der Unterhaltspflichtige verfügen kann oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern. Ausgenommen sind nur jene Einnahmen, die gänzlich dem Ausgleich eines echten Mehrwaufwandes dienen (Schwimann, Unterhaltsrecht2 135 mwN aus der Rechtsprechung;
Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 230 und 233). Das Rekurgericht stellte zwar nicht fest, welche Sachbezüge im Einzelnen in dem unter diesem Titel der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzugerechneten Betrag von 125.450,58 S jährlich enthalten sind. Nach dem Vorbringen im außerordentlichen Revisionsrekurs handelt es sich dabei um Vorteile aus der Nutzung von Betriebseinrichtungen, aus Zuwendungen des Arbeitgebers für Zukunftssicherung, aus der Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen, freien oder verbilligten Mahlzeiten und am Arbeitsplatz verabreichten Getränken, insgesamt somit um Vorteile, die nicht dem Ausgleich eines echten Mehraufwandes dienen, sondern die die Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen jedenfalls verringern. Ihre Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage entspricht daher ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0109238). Dass die Höhe des Einkommens, nach dem sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt, mit seinem steuerpflichtigen Einkommen nicht identisch ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt (3 Ob 2200/96t = RIS-Justiz RS0105084). Der Umstand, dass die bezogenen Sachleistungen der Einkommensteuer nicht unterliegen, hat daher auf ihre Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage keinen Einfluss.
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