Normen
ABGB §1435
6 Ob 275/69 | OGH | 12.11.1969 |
Veröff: MietSlg 21263 |
1 Ob 134/71 | OGH | 26.08.1971 |
nur: Die Voraussetzungen des § 1435 ABGB sind gegeben, wenn bei Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses eine Leistung in der Erwartung erfolgt, dass dieses Verhältnis in Kraft treten werde, infolge Vertragsauflösung aber überhaupt nicht entsteht (Gschnitzer in Klang 2.Auflage IV/1 S 448). Dies gilt auch dann, wenn das Dauerschuldverhältnis zwar begonnen, aber doch nur so kurze Zeit gedauert hat, dass die Leistung zur Höhe des gegebenen Betrages in keinem Verhältnis mehr steht. (T1) Beisatz: Auflösung eines Mietvertrages nach 1 1/4 Jahren; kein Anspruch gemäß § 1435 ABGB. (T2) Veröff: MietSlg 23215 |
5 Ob 128/71 | OGH | 01.09.1971 |
nur T1; Beisatz: Kein Anspruch bei Auflösung des Mietvertrages nach über drei Jahren. (T3) Veröff: MietSlg 23216 |
4 Ob 547/77 | OGH | 27.09.1977 |
Auch; Beisatz: Hier: Lizenzvertrag (T4) |
3 Ob 609/77 | OGH | 26.09.1978 |
nur T1 |
3 Ob 501/81 | OGH | 08.04.1981 |
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 609/77 |
1 Ob 514/81 | OGH | 15.07.1981 |
Vgl; Beisatz: Eine im Hinblick auf einen bestimmten Zweck erbrachte und entgegengenommene Leistung kann nämlich zurückgefordert werden, wenn der Zweck nicht erreicht wird. Der vorgestellte und dann nicht eingetretene Erfolg, dessenthalben die Leistung erbracht wurde, kann insbesondere das spätere Zustandekommen eines Schuldverhältnisses sein (hier: Rückstellung der Kaution für Mietwohnung). (T5) Veröff: MietSlg 33247 |
7 Ob 508/88 | OGH | 04.02.1988 |
Auch; nur T1; Beisatz: Ein gänzlicher oder teilweiser Rückforderungsanspruch wird dann bestehen, wenn die Leistungen nur in der für den anderen Teil erkennbaren Erwartung einer bestimmten Dauer des Dauerschuldverhältnisses erbracht wurden, die tatsächliche Dauer aber in einem auffallenden Missverhältnis zu dieser erwarteten Dauer steht. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Leistung kommt es auf die Verkehrsauffassung an, was unter einer solchen Dauer zu verstehen ist. (T6) Veröff: JBl 1988,320 |
7 Ob 705/88 | OGH | 19.01.1989 |
nur: Die Voraussetzungen des § 1435 ABGB sind gegeben, wenn bei Abschluß eines Dauerschuldverhältnisses eine Leistung in der Erwartung erfolgt, dass dieses Verhältnis in Kraft treten werde, infolge Vertragsauflösung aber überhaupt nicht entsteht. (T7) Veröff: SZ 62/9 |
4 Ob 255/97x | OGH | 07.10.1997 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Eine solche Kondiktion kommt dann nicht in Frage, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks (der langen Mietdauer) gegen Treu und Glauben vereitelt hat (SZ 46/62; JBl 1988, 320) oder wenn den Mieter an der Auflösung des Vertragsverhältnisses ein Verschulden trifft. (T8) |
2 Ob 1/09z | OGH | 22.04.2010 |
Auch; Veröff: SZ 2010/41 |
6 Ob 44/15m | OGH | 31.07.2015 |
Beis ähnlich wie T6 |
3 Ob 148/15h | OGH | 19.08.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Vertragsauflösung nach 5 Jahren. (T9) |
6 Ob 195/16v | OGH | 29.11.2016 |
Vgl; Beisatz: Hier: Der Mieter hat die Räumlichkeiten knapp fünf Jahre gemietet ‑ Anspruch auf Investitionsersatz verneint, zumal der Mietvertrag einen ausdrücklichen Verzicht enthielt. (T10) |
9 Ob 53/17k | OGH | 30.10.2017 |
Auch; nur T1; Beis wie T6, Beisatz: Ein gänzlicher oder teilweiser Rückforderungsanspruch wird dann bestehen, wenn die Leistungen nur in der für den anderen Teil erkennbaren Erwartung einer bestimmten Dauer des Dauerschuldverhältnisses erbracht wurden, die tatsächliche Dauer aber in einem auffallenden Missverhältnis zu dieser erwarteten Dauer steht und den Mieter daran kein Verschulden trifft. (T11) |
5 Ob 201/19y | OGH | 18.12.2019 |
Beis wie T6; Beis wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19691112_OGH0002_0060OB00275_6900000_002
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