OGH 6Ob273/08b

OGH6Ob273/08b15.1.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut M*****, vertreten durch Dr. Helmut Sommer und Mag. Felix Fuchs, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Stefan P*****, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KEG in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert 25.000 EUR), Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2008, GZ 6 R 156/08w-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Hat das Berufungsgericht die Streitanhängigkeit verneint, so liegt darin eine nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbare Entscheidung (Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 69 mwN). Dieser Rechtsmittelausschluss kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass der Revisionswerber seine diesbezüglichen Ausführungen unter den Revisionsgrund der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung" zu subsumieren versucht. Abgesehen davon, dass auch dieser Revisionsgrund nur dann sachlich geprüft werden könnte, wenn die Revision zulässig ist, verkennt der Revisionswerber dabei, dass mit der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stets die unrichtige rechtliche Beurteilung des Meritums geltend gemacht wird, während die Beurteilung von Nichtigkeitsgründen stets nach Prozessrecht zu erfolgen hat und nicht mittels Rechtsrüge bekämpfbar ist (Fasching, LB2 Rz 1917; vgl auch Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 194).

2. In Anbetracht des Umstands, dass beide Vorwürfe in unterschiedlichem Kontext erhoben wurden und die inkriminierten Äußerungen bei zwei verschiedenen Pressekonferenzen fielen, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass mit beiden Klagen unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgt werden, nicht zu beanstanden. Soweit die Revision den Standpunkt vertritt, es sei bereits mit einem „Klagsanspruch" auf Unterlassung das Rechtsschutzziel des Klägers endgültig erreicht, übersieht sie zudem, dass das vom Kläger offenkundig verfolgte Rechtsschutzziel erst mit rechtskräftiger Stattgebung zumindest eines der beiden Begehren erreicht werden könnte.

3. Art und Umfang der Veröffentlichung des Widerrufs hängen immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0107892 [T1]).

4. Damit bringt der Beklagte aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

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