Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die außerordentliche Revision legt keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage dar:
Rechtliche Beurteilung
In der Zulassungsbeschwerde stellt die Revisionswerberin die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0119014), von der das Berufungsgericht ausging, nicht in Frage, wonach
- der Anwendungsbereich des § 25c KSchG Personen nicht erfasst, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als „echte" Mitschuld eingehen;
- keine fremde Verbindlichkeit im Sinn des § 25c KSchG vorliegt, wenn die Kreditaufnahme auch dem Mithaftenden zugute kommt, und
- es aus der Sicht des Schuldners zu beurteilen ist, in wessen Interesse die Übernahme einer Verbindlichkeit liegt. Die Revisionswerberin meint, die Revision sei zulässig, weil das Berufungsgericht zu Unrecht ein Eigeninteresse der Zweitbeklagten an der Kreditaufnahme angenommen habe. Da der Kreditvertrag am 30. 4. 1999 unterschrieben worden sei, die Beklagten sich aber schon mit 26. 3. 1999 hätten entscheiden müssen, wer von ihnen ins Grundbuch eingetragen werden sollte. Letzteres ist eine unzulässige Neuerung. Die bekämpfte Auffassung des Berufungsgerichts stützte sich zum Einen darauf, dass die Kreditaufnahme der Umschuldung von - zum Erwerb einer Eigentumswohnung im Jahr 1996 eingegangenen - Kreditverbindlichkeiten auch der Zweitbeklagten gedient habe, und zum Anderen auf die einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende Entscheidung 7 Ob 89/04w, in der die Interzedenteneigenschaft infolge Eigeninteresses des Haftenden in einem Fall verneint wurde, in dem die Kreditaufnahme der Finanzierung des Hauses dienten, das die Haftende gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bewohnen wollte, dem die Liegenschaft gehörte und den sie heiraten wollte. Vor dem Hintergrund dieser von der Revisionswerberin gar nicht bekämpften Rechtsprechung ist eine rechtliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts nicht zu erkennen.
Die Behauptung, dass sich die Zweitbeklagte bloß bereit erklärt habe, „dem Kredit als Bürge beizutreten", widerspricht den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ebenso wie die Behauptung, dass die Entscheidung, wer in das Grundbuch eingetragen werden sollte, nicht einvernehmlich getroffen worden sei. Da die Beweiswürdigung der Vorinstanzen mit Revision nicht angefochten werden kann, sind die Ausführungen zur Bekämpfung dieser Feststellung unerheblich. Die Behauptung, der Erstbeklagte habe die Kreditraten allein zurückgezahlt und sei alleiniger Vertragspartner des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags gewesen, und der Einwand der Sittenwidrigkeit sind unzulässige Neuerungen.
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