OGH 6Ob272/00v

OGH6Ob272/00v23.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "J*****" *****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei e***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Widerrufs, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. August 2000, GZ 2 R 97/00y-13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob sich die hier beklagte Partei die Ausführungen ihres Rechtsanwaltes in der Berufungsbeantwortung im Verfahren 6 C 109/96m des Landesgerichtes Wels, deren Unterlassung und Widerruf die hier klagende Partei begehrt, zurechnen lassen muss (etwa weil sich die beklagte Partei durch ihre Behauptungen im vorliegenden Verfahren mit den strittigen Ausführungen identifizierte anstatt auf die alleinige Verantwortlichkeit ihres Vertreters zu verweisen), kann dahingestellt bleiben. Denn das Erstgericht hat unbekämpft bzw nicht gehörig bekämpft (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 8 zu § 471 ZPO) festgestellt, dass die hier beklagte Partei die nach dem Klagebegehren zu unterlassenden und zu widerrufenden Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufgestellt hat.

In der Berufungsbeantwortung im Vorprozess wurden zwar herabsetzende Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die nicht nur auf eine Bestreitung des gegnerischen Prozessvorbringens abzielten, sondern auch den Vorwurf einer strafbaren Handlung (vgl § 293 StGB) der gegnerischen Streitpartei umfassten. Das bloße "Wissenmüssen" um die Unrichtigkeit der Behauptung beseitigt aber noch nicht den Rechtfertigungsgrund, selbst herabsetzende Tatsachenbehauptungen im Zuge eines Prozesses aufstellen zu dürfen (6 Ob 50/98s = ZfRV 1998, 247; 6 Ob 114/00h).

Die Frage, ob bei einem Begehren auf Unterlassung künftiger rufschädigender Behauptungen sogar bewusst unwahre Rufschädigungen gerechtfertigt wären (vgl hiezu 6 Ob 305/98s = MR 1999, 22), ist hier auf Grund der zitierten Feststellungen nicht weiter zu erörtern.

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