Normen
6 Ob 271/05d | OGH | 01.12.2005 |
Beisatz: Hier: Für den gemeinsamen Kontokorrentkredit einer Gesellschaft und eines ihrer Gesellschafter als Solidarkreditnehmer, bei dem die Gesellschaft für die Rückzahlung auch dann haftet, wenn die Kreditvaluta dem Gesellschafter zufließen. Für das rechtfertigende Eigeninteresse der Gesellschaft sprechen (gewiss nicht ausschlaggebend) die geringeren Kreditspesen, vor allem aber die festgestellten Aspekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beider Unternehmen. (T1) |
7 Ob 35/10p | OGH | 29.09.2010 |
Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob ein objektiv sorgfältig handelnder Geschäftsleiter ein konkretes Rechtsgeschäft unter den gleichen Bedingungen auch mit einem außenstehenden Dritten abgeschlossen hätte, ist umfassend auf alle Vorteile abzustellen, die der Gesellschaft zukommen; diese können in einer monetären Gegenleistung, aber auch in sonstigen Vorteilen liegen, die sich aus der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Gesellschafter ergeben. (T2) |
6 Ob 171/15p | OGH | 23.02.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Darlehnsgewährung. (T3); Veröff: SZ 2016/20 |
9 ObA 69/16m | OGH | 26.07.2016 |
Auch |
8 ObA 18/19h | OGH | 25.03.2019 |
6 Ob 26/21y | OGH | 14.09.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20051201_OGH0002_0060OB00271_05D0000_001
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