European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00018.19H.0325.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß §§ 2 ASGG, 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revision zeigt keine über die Umstände des Einzelfalls hinaus erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
2. Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann zwar damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre (RIS‑Justiz RS0120438). Der Gesellschafter ist für die Gleichwertigkeit seiner Gegenleistungen bei prima facie bestehendem Verdacht der Einlagenrückgewähr behauptungs‑ und beweispflichtig (RIS‑Justiz RS0105532 [T26]). Obwohl die Beklagte bereits in erster Instanz die Nichtigkeit der vom Kläger reklamierten Vereinbarung eingewendet hat, hat er sich auf eine Rechtfertigung in Form eines Fremdvergleichs nicht konkret berufen und diesen ausgeführt.
Die vom Kläger herangezogene Rechtfertigung seines Anspruchs auf das Spesenpauschale – als Ausgleich dafür, dass seinem Bruder eine Dienstwohnung im selben Wert zur Verfügung gestellt wurde – wäre auf einen Außenstehenden nicht übertragbar. Ein Verstoß gegen § 82 GmbHG zieht absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich (RIS‑Justiz RS0117033 [T2]; RS0105535).
3. Fragen der Vertragsauslegung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0042936). Die Beurteilung, dass der Kläger als Angestellter der Beklagten eine „leitende Funktion“ im Sinne des Syndikatsvertrags vom 23. 10. 2006 ausübt und seine Zusatzvereinbarung deshalb der Zustimmung aller Gesellschafter bedurft hätte, ist nicht unvertretbar.
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