Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es ist evident, dass nicht nur aktives Handeln, sondern auch das Unterlassen eines nach den Umständen zu erwartenden Tätigwerdens politischer Repräsentanten deren Verhalten zuzurechnen ist. Daher ist auch an Unterlassungen politischer Repräsentanten geübte wertende Kritik nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu beurteilen.
Die Klägerin muss sich die von den Vorinstanzen als "richtiger Tatsachenkern" beurteilte Formulierung, ein Parteiausschlussverfahren werde eingeleitet, schon deshalb zurechnen lassen, weil sie von ihrem eigenen Pressedienst stammt.
Abgesehen davon, dass auch der einer kritischen Wertung zugrunde liegende Tatsachenkern einer Überprüfung auf seine Richtigkeit zugänglich ist, kommt es nicht auf die Einschätzung des Äußernden an, ob die von ihm getroffene Aussage als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil zu verstehen ist. Ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich gleich dem Sinn und Bedeutungsinhalt der Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang und dem damit vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (6 Ob 316/99k mwN). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes einer Äußerung im Allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Formulierungen in dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt (MR 1998, 269 - Schweine-KZ; 6 Ob 316/99k uva).
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