Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches begehrt der Kläger von der Beklagten, der nicht sorgeberechtigten mütterlichen Großmutter seines Sohnes, es bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites zu unterlassen, Telefongespräche zwischen dem mj. Armin P***** und der gefährdeten Partei mitzuhören bzw mitzuschneiden.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.
Das Rekursgericht erließ die begehrte einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Einen daraufhin gestellten Antrag der Beklagten auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses wies das Rekursgericht unter Hinweis auf §§ 528 Abs 2a und 508 Abs 1 ZPO zurück.
Die Beklagte stellt sich in ihrem Revisionsrekurs auf den Standpunkt, das Rekursgericht habe den Wert des Entscheidungsgegenstandes unrichtig bemessen. Überdies handle es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2c JN, zu der Rechtsprechung fehle.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls - also unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhängt, unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 52.000 S nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO, zu denen die von der Revisionswerberin angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten des § 49 Abs 2 Z 2c JN gehören. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin ist jedoch das vorliegende Begehren (gerichtet auf Unterlassung des Mithörens bzw Mitschneidens von Telefongesprächen zwischen dem Kläger und seinem Sohn) nicht als familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN anzusehen. Darunter versteht man nämlich nur solche Streitigkeiten, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären (Mayer in Rechberger, ZPO § 49 JN Rz 7).
Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hatte das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1997 auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S übersteigt, bejahendenfalls, ob er auch 260.000 S übersteigt. Gegen diesen Ausspruch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 500 Abs 4 ZPO). Der Ausspruch des Rekursgerichtes bindet - außer im hier nicht vorliegenden Fall einer Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften - den Obersten Gerichtshof (EvBl 1990/146; WoBl 1991/124; RIS-Justiz RS0042617; Fasching, LB2 Rz 1830). Das Rekursgericht hat - der Bewertung in der Klage folgend - den Entscheidungsgegenstand nicht über 52.000 S bewertet. Daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Daß der Kläger einen gleichartigen, in einem anderen Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch höher bewertet hatte, als jenen im gegenständlichen Verfahren, ist hier ohne Bedeutung.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. Er wird zurückgewiesen.
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