Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass es die Anträge der Eltern auf Aufhebung der Beschlüsse des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 13. 1. 2011 und des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. 8. 2011 und auf Übertragung der Obsorge für die mj S***** M***** in den Teilbereichen Pflege und Erziehung auf das Landratsamt Traunstein, Amt für Kinder, Jugend und Familie, abwies.
Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Eltern, einem Rechtsanwalt in München, mit internationalem Rückschein am 7. 5. 2012 zugestellt.
Der vom deutschen Rechtsanwalt an den Obersten Gerichtshof gesandte außerordentliche Revisionsrekurs wurde am 31. 5. 2012 zur Post gegeben, langte am 4. 6. 2012 beim Obersten Gerichtshof ein, wurde von diesem noch am selben Tag an das Erstgericht weitergeleitet, wo er am folgenden Tag einlangte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Die Zustellung der Rekursentscheidung in Deutschland konnte gemäß Art 14 EuZVO mittels internationalen Rückscheins wirksam erfolgen (vgl auch Bajons in Fasching/Konecny 2 [2010], Art 14 EuZVO Rz 2).
Im vorliegenden Fall stehen einander Anträge der Eltern und der Bezirkshauptmannschaft K***** gegenüber. Diesfalls besteht im Rekursverfahren (nur) relative Anwaltspflicht (§ 6 Abs 1 AußStrG). Die Eltern bedurften in diesem Verfahrensstadium daher noch keines Einvernehmensrechtsanwalts gemäß § 5 Abs 1 EIRAG. Der Umstand, dass sie entgegen § 6 EIRAG keinen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hatten, das Erstgericht aber auch noch nicht (sinngemäß) nach § 10 ZustG vorgegangen war, macht die erfolgreich bewirkte Zustellung nicht unwirksam (2 Ob 102/08a = RIS-Justiz RS0124202).
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG).
Die Revisionsrekursfrist endete daher am 21. 5. 2012, weshalb der am 31. 5. 2012 zur Post gegebene Revisionsrekurs verspätet war; er war zurückzuweisen.
Angesichts der Verspätung schon des ursprünglich eingebrachten Rechtsmittels muss nicht mehr darauf eingegangen werden, dass es nicht - wie vorgeschrieben (§ 65 Abs 2 AußStrG) - beim Gericht erster Instanz erhoben wurde und nicht die Unterschrift eines (österreichischen) Rechtsanwalts trug (§ 6 Abs 1, § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG) oder das Einvernehmen mit einem Einvernehmensrechtsanwalt schriftlich nachgewiesen wurde (§ 6 EIRAG).
Ob der nach dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom 29. 10. 2012 durch die Einvernehmensrechtsanwältin anwaltlich unterfertigte Revisionsrekurs vom 4. 12. 2012 im Hinblick auf die Zustellung dieses Verbesserungsauftrags rechtzeitig eingebracht wurde, ist irrelevant, da die Gewährung einer Verbesserungsfrist zur Behebung eines Formmangels die ursprüngliche Verspätung nicht zu sanieren vermochte (RIS-Justiz RS0110935; RS0036281; zuletzt 1 Ob 255/11y).
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