OGH 6Ob251/01g (RS0115804)

OGH6Ob251/01g11.11.2010

Rechtssatz

Das ungenützte Verstreichenlassen der zweijährigen Frist hat die Beendigung des Schwebezustandes des Umgehungsgeschäftes und die Unwirksamkeit der Verträge zur Folge. (Mit umfassender Darstellung der Gesetzesmaterialien und der Literatur.)

Normen

TirGVG §31
VbgGVG §7
VbgGVG §29
VbgGVG idF LGBl 61/1993 §31 Abs3
SbgGVG 1993 §21 Abs2
SbgGVG 1997 §21 Abs2

6 Ob 251/01gOGH18.10.2001
9 Ob 106/04kOGH17.11.2004

Vgl; Beisatz: Mit dem am 1. 6. 2004 in Kraft getretenen Vorarlberger Landesgesetz LGBl 28/2004 wurde das "Erklärungsmodell" des § 7 Grundverkehrsgesetz abgeschafft, weiters entfiel die Genehmigungspflicht des Verkehrs mit Baugrundstücken (2. Unterabschnitt des 2. Abschnittes). (T1)

6 Ob 309/05tOGH26.01.2006

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die in der Entscheidung 6 Ob 251/01g vertretene Auffassung, der durch die fehlende Bewilligung hervorgerufene Schwebezustand sei durch den ungenutzten Ablauf der Frist beendet und der Vertrag sei unwirksam geworden, ist - zufolge der durch die Vorabentscheidung (Urteil des EuGH vom 1. 12. 2005, C-213/04 ) bewirkten Änderung der Rechtslage - nicht mehr aufrechtzuerhalten. (T2)

6 Ob 127/06dOGH25.05.2007

Gegenteilig; Beisatz: Hier: Aufgrund des Urteils des EuGH vom 1. 12. 2005 (C-213/04 ) ist die Bestimmung des § 31 Abs 2 TGVG 1996 über die rückwirkende Rechtsunwirksamkeit nicht fristgerecht angezeigter Rechtsgeschäfte beziehungsweise Rechtsvorgänge nicht anzuwenden. (T3)

6 Ob 114/08wOGH07.08.2008

Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 9 Ob 106/04k gerade zur auch im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rechtslage nach dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz idF LGBl 61/1993 die Gleichstellung von Mitgliedern des EWR-Abkommens mit Mitgliedstaaten der EU ausdrücklich bejaht (vgl im Übrigen die ausdrückliche Nennung des Fürstentums Liechtenstein in § 31 Abs 3 Vbg GVG idF LGBl 61/1993). (T4)

2 Ob 11/10xOGH11.11.2010

Gegenteilig; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verfassungswidrigkeit der in § 21 Abs 2 Sbg GVG 1997 enthaltenen Wortfolgen „der Antrag auf Erteilung der Zustimmung oder“ und „gestellt bzw“ auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom 1. 10. 2007, G 237/06. (T5); Beisatz: Im Hinblick darauf, dass eine Wiederverlautbarung ‑ anders als eine auch unveränderte Neuerlassung durch den Gesetzgeber ‑ nicht die Identität der Norm bewirkt, war auch schon § 21 Abs 2 Sbg GVG 1993 in dem aus dem Erkenntnis G 237/06 ersichtlichen Umfang mit Verfassungswidrigkeit belastet. (T6); Veröff: SZ 2010/142

Dokumentnummer

JJR_20011018_OGH0002_0060OB00251_01G0000_001

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