Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß den §§ 78, 402 EO und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr das Unterlassungsgebot betreffend die Behauptung, in den klagenden Schulen würden die Kinder nach rassistischen Weltanschauungen erzogen werden.
Das Unterlassungsbegehren ist nicht zu weit gefaßt, weil den Aussagen im Prospekt auch dieser weite Bedeutungsinhalt entnommen werden kann. Zu rassistischen Lehrinhalten traf das Erstgericht eine Negativfeststellung (S 7 in ON 9). Bei beleidigenden Tatsachenbehauptungen trifft den Täter die Beweislast über die Wahrheit (MR 1995, 16 mwN). Unwahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, die auf falschen Tatsachen beruhen, können nie - etwa wegen des Rechts auf Meinungsfreiheit - gerechtfertigt sein (MR 1993, 14; 6 Ob 2105/96v uva). Auch zum Thema, Steiners Theorien seien rassistisch, traf den beklagten Verleger die Beweislast. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG scheidet daher schon aus diesem Grund aus. Dieser Rechtfertigungsgrund setzte überdies voraus, daß der beklagte Verleger den Prospekt völlig wertneutral, also ohne Identifikation mit der publizierten Meinung der Buchautoren, veröffentlicht hätte und daß eine überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Publikation der Meinung bestanden hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor (vgl zur Zitatenjudikatur 6 Ob 2018/96z = SZ 69/113).
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