Normen
UGB §18 Abs2
| 6 Ob 242/08v | OGH | 19.02.2009 |
Beisatz: Die Bestimmung des § 18 UBG entspricht dem schon mit 1. 7. 1998 in Kraft getretenen § 18 des deutschen Handelsgesetzbuchs, sodass in weitem Umfang auf deutsche Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (6 Ob 188/07a). (T1); Beisatz: Der „Sun Services GmbH" für ein Unternehmensberatungsunternehmen stellt keine Fantasiebezeichnung dar. Mit den Begriffen „Sun" und „Services" wird nämlich (auch) in deutschsprachigen Ländern in der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, also bei Unternehmen, welche sich beraten lassen wollen, kein Unternehmensberatungsunternehmen assoziiert. Würde der Begriff „Service" noch auf Dienstleistungen hinweisen, so deutet der Terminus „Sun" in keiner Weise auf ein Beratungsunternehmen für andere Unternehmen hin. Die Eintragung der Firma „Sun Services GmbH" scheitert an § 18 Abs 2 UGB. (T2); Veröff: SZ 2009/19 | ||
| 6 Ob 67/10m | OGH | 16.03.2011 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die nach den Maßstäben österreichischen Rechts dargelegte Täuschungseignung des Begriffs „Academy“ rechtfertigt die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die Verweigerung der Eintragung der geänderten Firma in das Firmenbuch nicht. (T3) | ||
Dokumentnummer
JJR_20090219_OGH0002_0060OB00242_08V0000_001
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