OGH 6Ob2398/96g (RS0107648)

OGH6Ob2398/96g10.4.1997

Rechtssatz

Nicht nur der nicht betreuende Elternteil hat einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Besuchsrecht nach § 148 ABGB), auch das Kind hat einen derartigen aus der Beistandspflicht nach § 137 Abs 2 ABGB ableitbaren Rechtsanspruch, dem die entsprechende Rechtspflicht des Elternteils gegenübersteht. Diese ist allerdings im Fall ernstlicher Verweigerung der Besuchsrechtsausübung durch den Elternteil nicht durchsetzbar. In diesem Fall ist der Antrag des Kindes auf Besuchsregelung abzuweisen, weil die zwangsweise Durchsetzung dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde.

Normen

ABGB §148 A
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §187

6 Ob 2398/96gOGH10.04.1997
7 Ob 345/99gOGH11.01.2000

Auch

3 Ob 264/03zOGH25.02.2004

Vgl; Beisatz: Nach § 148 Abs 1 erster Satz ABGB idF KindRÄG 2001 wird nunmehr erstmals ausdrücklich im Gesetz auch ein Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil verankert. (T1)

7 Ob 8/09sOGH30.03.2009

Vgl; Beisatz: Positiviert in § 108 AußStrG 2005. (T2); Veröff: SZ 2009/41

10 Ob 32/16bOGH28.06.2016

Auch; Beisatz: Das in § 187 Abs 1 ABGB normierte Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte ist nicht nur ein Recht des nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils, sondern auch ein Recht des Kindes. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970410_OGH0002_0060OB02398_96G0000_001

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