Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.827,30 (darin EUR 304,55 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit EUR 2.588,28 (darin EUR 431,38 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile bzw deren Rechtsvorgänger, und zwar auf Beklagtenseite zunächst NIOGAS Niederösterreichische Gaswirtschafts-AG und in der Folge EVN AG, standen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahrzehnten in Vertragsbeziehung hinsichtlich der Belieferung der Klägerin mit Erdgas. Ursprünglich war eine Preisanpassungsklausel vereinbart, nach der jeweils am 1. April und 1. Oktober eines Jahres Preisanpassungen auf Basis eines gewichteten, auf dem Großhandelspreisindex ohne Saisonwaren und einem gewichteten Ölpreisindex beruhenden Index vorgesehen waren. In § 10 Abs 6 des Vertrages vom 22. 4. 1983 wurde diese Preisanpassungsklausel wie folgt modifiziert:
„Den derzeit herrschenden Verhältnissen auf dem internationalen Erdgasmarkt sowie den bestehenden nur kurzfristig geltenden Bedingungen über den Bezug von Erdgas von den Vorlieferanten der NIOGAS trägt die Preisbindung in der Bestimmung des § 3/6 des Lieferübereinkommens nicht mehr Rechnung. ... Solange die im Gang befindlichen Verhandlungen mit den Vorlieferanten eine längerfristig bindende Regelung der Preisbindung nicht zulassen, bleibt es der NIOGAS vorbehalten, Preisanpassungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß sowie zu den sich als notwendig erweisenden Feststellungszeitpunkten vorzunehmen.
...
Die NIOGAS wird „bemüht sein, in den Verhandlungen mit den Vorlieferanten zu einer längerfristigen Vereinbarung über Preis und Preisbindung zu gelangen. Nach Vorliegen solcher längerfristig geltender Vereinbarungen werden die entsprechenden Regelungen dem Abnehmer unverzüglich mitgeteilt und dem gegenständlichen Lieferübereinkommen angepasst."
Dieses Übereinkommen galt zunächst bis 31. 3. 1985 und verlängerte sich in der Folge jeweils um zwei Jahre, bis die Klägerin den Vertrag schließlich mit Wirkung vom 31. 12. 2004 kündigte.
Die Beklagte nahm während der Laufzeit des Vertrages etliche Preisänderungen vor. Zunächst fand sich in diesem Schreiben ein Hinweis, dass mit den Vorlieferanten noch keine längerfristig bindende Regelung bezüglich Preisanpassung habe vereinbart werden können; ab dem Jahr 1991 kam es anstelle dessen zum Hinweis, dass die Preisänderung der paritätischen Kommission zur Kenntnis gebracht worden sei.
Die Klägerin macht in ihrer Stufenklage im Wesentlichen geltend, die Beklagte bzw ihre Rechtsvorgängerin habe ihre vertragliche Preisanpassungspflicht verletzt, indem sie seit November 2000 ungeachtet seither gesunkener Rohstoffpreise eine Senkung des Erdgaspreises unterlassen, also überhöhte Preise verrechnet und bezahlt erhalten habe. Die Klägerin könne die Höhe ihres daraus resultierenden Schadens derzeit nicht exakt errechnen, weil sie nicht wisse, an welche Indizes die Beklagte selbst ihre Preisanpassung gegenüber ihren Vorlieferanten gebunden habe und diese Indizes auch zwischen den Streitteilen relevant seien. Insofern habe sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten vertraglich verpflichtet, die gegenüber ihren eigenen Vorlieferanten geltende Preisbindungsmethode offenzulegen. Auf Grund dieser Informationen werde die Klägerin in der Lage sein, jene Beträge zu ermitteln, auf welche die Rechtsvorgängerin der Beklagten den in Rechnung gestellten Arbeitspreis anzupassen gehabt hätte.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren. Es gebe bis heute mit den Vorlieferanten keine langfristig stabile Vertragssituation; insbesondere werde ungeachtet langfristiger Bezugsverträge im Rahmen von sogenannten Revisionen nahezu ununterbrochen über die Vertragsbedingungen verhandelt. Die Klägerin habe sämtliche Preisanpassungen stets akzeptiert und niemals die Offenlegung von Bezugskonditionen oder die Anpassung des gegenständlichen Vertrages verlangt. An den Klauseln in den Bezugsverträgen der Beklagten mit ihren Lieferanten bestehe ein (mit diesen auch vertraglich vereinbartes) Geheimhaltungsinteresse.
Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil im Sinne des Manifestationsbegehrens. Dabei stellte es zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt folgendes fest:
Zwischen November 2000 und Ende 2004 gab es keine Preisanpassungen seitens der Beklagten. Direkte Vorlieferanten der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgänger und Importeure waren die OMV und die Austria Ferngas (AFG). Die Verträge zwischen der Beklagten und diesen beiden Unternehmen waren „korrespondierend zu den internationalen Bezugsverträgen", von denen die Verträge mit Russland und Norwegen den größten Anteil für das Bezugsportfolio ausmachten. Der „Russen-4-Vertrag" wurde 1984 abgeschlossen und hat eine Laufzeit zunächst bis 2008, später wurde die Laufzeit bis 2012 verlängert. Der Vertrag mit Norwegen hat eine Laufzeit bis 2025. Diese Verträge enthielten bei Vertragsabschluss feste Preisklauseln. Zwischen den jeweiligen Vertragspartnern gab es Preisrevisionsverfahren. Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass aus dem Umstand, dass die Klägerin über 13 Jahre hinweg Preisanpassungen akzeptiert habe, keine konkludente Außerkraftsetzung von § 10 Abs 6 des Vertrages abzuleiten sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Klägerin als Großunternehmen Interesse daran habe, dass der Preis für das ihr gelieferte Erdgas nachvollziehbar nach einem klar bestimmten Anpassungsmaßstab bemessen werde. Da die Beklagte mit den Lieferanten feste Preisformel vereinbart habe und diese auch „einige Zeit" gegolten hätten, seien die Voraussetzungen des § 10 Abs 6 des Liefervertrages erfüllt. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die Preisbindungs- und Preisanpassungsregeln mitzuteilen, um der Klägerin eine ziffernmäßige Bestimmung aller in Betracht kommender Ansprüche zu ermöglichen.
Das Berufungsgericht änderte das Teilurteil im klagsabweisenden Sinn ab.
Nur das Vorliegen einer längerfristigen Preisbindung würde die Mitteilungspflicht im Sinne des zweiten Teil des § 10 Abs 6 des Liefervertrages auslösen. Es wäre an der Klägerin gelegen, Tatsachen vorzubringen, anhand welcher beurteilt werden könne, ob die Beklagte gegen diese Bestimmung verstoßen habe. Weil die Klägerin ihrer Behauptungspflicht nicht nachgekommen sei, fehle für eine allfällige Verschiebung der Beweislast aus Gründen der Nähe zum Beweis schon jede Grundlage.
Außerdem habe die Klägerin vorgebracht, ausgehend von der Berechtigung der letztmaligen Preisfestsetzung von EUR 15,52 je MWh per Februar 2001 einerseits und dem von der Statistik Austria veröffentlichten Erdgasimportpreis-Index errechne sich anhand der Tabellenkalkulation Beilage ./R für den Zeitraum Februar 2001 bis Mai 2004 eine Überzahlung von rund EUR 797.000,--. Die Klägerin erkenne demnach selbst, dass eine Aufrollung sämtlicher von der Beklagten für die Preisbestimmung seit dem Jahr 1983 herangezogenen Parameter einschließlich allfälliger Preisbindungsvereinbarungen der Beklagten mit ihren Lieferanten zur Beurteilung, ob die Beklagte ab Februar 2001 zulässige Preise verrechnete, unterbleiben könne. Vielmehr stellten der konkret ab Februar 2001 verrechnete Betrag einerseits und die (einem verfügbaren tauglichen Index entnehmbare) Preisentwicklung an den relevanten Rohstoffmärkten andererseits den Ausgangspunkt für die Beurteilung dar, ob die Beklagte ihr Gestaltungsrecht pflichtgemäß ausübte oder ob bzw in welcher Höhe sie zu einem Rückforderungsanspruch führende Preissenkungen unterließ. Der Klägerin stünden daher taugliche Indizes zur Verfügung, aus welchen sie in quantifizierbarer Weise einen Rückforderungsanspruch auf Grund unterbliebener Preissenkungen darstellen könne; die „kurzfristigen vertraglichen Regelungen" der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin im Verhältnis zu ihren Lieferanten, auf deren Offenlegung der erste Teil der Stufenklage abziele, sei von keinem rechtlich relevanten Informationswert.
Die ordentliche Revision sei im Hinblick auf den Einzelfallcharakter der Entscheidung nicht zulässig.
Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Das dem Kontrahenten durch die Preisfestsetzung eingeräumte
Gestaltungsrecht schafft grundsätzlich zwischen den Parteien ein
verbindliches Recht, sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm
schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschreitet oder
das Ergebnis offenbar unbillig ist (4 Ob 538/79 = JBl 1980, 151 [zust
F. Bydlinski] = EvBl 1980/38; 5 Ob 10/81 = SZ 54/164; RIS-Justiz
2. Wenngleich das ABGB keine ausdrücklichen Grenzen, innerhalb derer den zur Preisbestimmung Berufenen ein Gestaltungsspielraum eingeräumt wäre, vorsieht, ist doch die Leistungsbestimmung nicht der Willkür des Berufenen überlassen (Aicher in Rummel, ABGB3 § 1056 Rz 8). Einerseits hat die Preisbestimmung nicht offenbar unbillig zu erfolgen und darf nicht das Ausmaß dessen überschreiten, womit der Käufer überhaupt rechnen hätte können (SZ 25/46; Aicher aaO). Zum anderen ist bezüglich eines Gestaltungsermessens bei Hauptpunkten stets billiges Ermessen und nicht freies Ermessen als vereinbart anzunehmen (vgl SZ 42/77; Aicher aaO). Im Zweifel gilt daher nach der redlichen Verkehrsübung Preisbestimmung nach billigem Ermessen (Aicher aaO). Diese zielt auf Austauschgerechtigkeit im Einzelfall; sie hat sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen etwa Üblichen zu halten (Aicher aaO). Die Preisbestimmung durch den Kontrahenten steht somit im Zweifel unter der Anforderung der Austauschgerechtigkeit (Aicher aaO Rz 8 und 11).
3.1. Gemäß Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO kann derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, mittels Urteils dazu verhalten werden, diese Auskunft zu erteilen, sowie einen Eid dahin zu leisten, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Hinsichtlich der Voraussetzungen und des Inhalts und Umfangs der erforderlichen Angaben enthält das Gesetz keine eigene Regelung, sondern verweist auf die Vorschriften des „bürgerlichen Rechts". Art XLII Abs 1 erster Fall EGPO enthält somit keinen eigenen Anspruch, sondern setzt eine bürgerlich rechtliche Verpflichtung voraus (vgl nur Konecny in Fasching/Konecny2 Art XLII EGZPO Rz 21 mwN; SZ 69/260 ua).
3.2. Aufklärungspflichten können auch als Hilfsanspruch aus einem Vertrag abgeleitet werden (Konecny aaO Art XLII EGZPO Rz 36). Dies kann der Fall sein, wenn die Partner bei bestimmten Verträgen Aufklärungspflichten festlegen, sodass sie in einem Vertrag als schlüssig mitvereinbart angesehen werden können (Konecny aaO; EvBl 1979/112; SZ 47/104). Häufig wird die Offenlegungspflicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt werden (Konecny aaO). Dabei ist zu prüfen, ob ein Vertragsteil in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der andere aber unschwer in der Lage ist, eine solche Auskunft zu erteilen und ihm dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zugemutet werden kann (SZ 69/260; SZ 70/195; Konecny aaO Rz 36 aE). In diesem Sinne nahm der Oberste Gerichtshof etwa in SZ 54/164 eine Rechnungslegungspflicht eines Wohnungseigentumsorganisators an, dem die einseitige Festsetzung der Eigenleistung eines Wohnungseigentumsbewerbers überlassen wurde.
3.3. Entgegen dem ihr nunmehr von der beklagten Partei beigelegten Verständnis bezieht sich die in § 10 Abs 6 der Liefervereinbarung enthaltene Auskunftspflicht nicht nur auf den Fall, dass nach Wegfall der zur Aufhebung der früheren Preisbestimmungsvereinbarung führenden Phase häufig schwankender Preise wieder längerfristige Preisbindungen mit den Lieferanten der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei vereinbart werden können. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang dieser Vereinbarung in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass die Parteien die einseitige jederzeitige Befugnis der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin zur Preisfestsetzung als bloße Zwischenlösung beabsichtigten. Hierzu ist nur auf die Bezugnahme auf „im Gang befindliche Verhandlungen" zu verweisen.
3.4. Demnach ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch eine Auskunftspflicht der beklagten Partei über die Grundlage der vorgenommenen einseitigen Preisfestsetzung auch und gerade für den Zeitraum, in dem die Beklagte das einseitige Preisfestsetzungsrecht mit der Begründung in Anspruch nahm, der Abschluss längerfristiger Preisbindungsvereinbarungen mit ihren Vorlieferanten sei nicht möglich. Es kann - wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannte - den Parteien nicht unterstellt werden, dass diese der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin für einen erheblichen Zeitraum (die Vertragsbeziehung währte im vorliegenden Fall mehr als 20 Jahre) die Befugnis zur einseitigen Preisfestsetzung einräumen hätte sollen, ohne dass der Klägerin auch nur irgendeine Möglichkeit zur Nachprüfung der Angemessenheit der Preisfestsetzung eingeräumt würde. Selbst wenn man entgegen der erkennbaren Intention der Streitteile und ohne ausreichenden Anhaltspunkt im Wortlaut der Vereinbarung § 10 Abs 6 der Liefervereinbarung im Sinne eines Ausschlusses der Rechnungslegungs- bzw Auskunftspflicht verstünde, wäre eine derartige Vereinbarung nach dem Gesagten unwirksam (SZ 54/164).
4. Damit stellt sich die vom Berufungsgericht angesprochene Frage der Beweislast im vorliegenden Fall in Wahrheit nicht, ist doch die Möglichkeit der Vereinbarung längerfristiger Preisbindungsvereinbarungen gerade nicht Voraussetzung für das Bestehen einer entsprechenden Auskunfts- bzw Rechnungslegungspflicht der beklagten Partei.
5. Dem Erfolg des Manifestationsbegehrens steht auch nicht entgegen, dass die verlangten Informationen zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich wären. Vielmehr hat die beklagte Partei selbst die von der klagenden Partei zur Abschätzung der Höhe ihres Rückforderungsanspruchs anhand öffentlich zugänglicher Indizes vorgenommene Berechnung als unzulänglich bestritten (vgl etwa S. 14 ff in ON 2 und S. 8 ff in ON 6).
6. Dem Einwand, dass es sich bei den Einkaufskonditionen um Geschäftsgeheimnisse handle, hat bereits das Erstgericht zutreffend entgegengehalten, dass nicht die Bekanntgabe des Basispreises, sondern lediglich die Mitteilung des Preisanpassungsmodus, der mit den Vorlieferanten vereinbart wurde, begehrt wurde. Der Revision war daher spruchgemäß Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Weil das (Teil-)Urteil über den Auskunftserteilungsanspruch insoweit einem Endurteil entspricht, waren der siegreichen Revisionswerberin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, zuzusprechen (Konecny in Fasching/Konecny2 Art XLII Rz 129; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 § 52 Rz 5 aE).
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