Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht setzte den einstweiligen Unterhalt für die drei antragstellenden Kinder mit monatlich je 200 EUR ab 1. 7. 2008 fest.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kinder, die einen Leistungsbeginn ab 15. 1. 2008 anstrebten, nicht Folge. Der Rekurs des Vaters, der die Unterhaltsfestsetzung in Ansehung seines Sohnes Philipp mit 30 EUR, hinsichtlich seiner Tochter mit 40 EUR und für seinen Sohn Nicolas mit 50 EUR unbekämpft ließ, gab es hingegen Folge, indem es das nicht rechtskräftig gewordene Begehren abwies. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Antragsteller erhoben dagegen ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, das das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage ist verfrüht:
Gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO sind auf Revisionsrekurse im Provisorialverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.
Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der Jurisdiktionsnorm zu erfolgen. Gemäß § 58 JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (vgl RIS-Justiz RS0042366). Auch wenn in einer Entscheidung über die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder abgesprochen wird, liegen einzelne, nicht zusammenzurechnende Entscheidungsgegenstände vor (RIS-Justiz RS0112656). Im Anlassfall beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands für Philipp 6.120 EUR (170 EUR mal 36), für Sophie 5.760 EUR (160 EUR mal 36) und für Nicolas 5.400 EUR (150 EUR mal 36).
In Unterhaltssachen ist im Streitwertbereich bis 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508a ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (1 Ob 73/08d mwN).
Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Inwieweit das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.
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