OGH 6Ob232/00m

OGH6Ob232/00m23.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika Maria S*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Thomas Richard S*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Ehescheidung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 6. Juni 2000, GZ 2 R 99/00v-73, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Unter Hinweis auf die (österreichische) Staatsbürgerschaft der Klägerin und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des Erstgerichtes bestreitet der Revisionswerber nicht mehr die örtliche und internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, wohl aber die Anwendung österreichischen Sachrechtes (Scheidungsrechtes).

Die Anwendung österreichischen Sachrechtes zur Beurteilung der materiell-rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1981/21 = ZfRV 1980, 296 = JBl 1981, 36; RIS-Justiz RS0076915), wonach bei der Jurisdiktion österreichischer Gerichte bei der Scheidung von Staatsbürgern der Vereinigten Staaten österreichisches Recht anzuwenden ist. Diese Auffassung wird auch von maßgeblichen Lehrmeinungen unter Hinweis auf die in diesen Fällen eintretende "versteckte Rückverweisung" (auf materielles österreichisches Scheidungsrecht) vertreten (Schwind, HB des Österreichischen Internationalen Privatrechtes 60 mwN in FN 49; derselbe Internationales Privatrecht; Rz 111; Jayme, Zur "versteckten" Rück- und Weiterverweisung im internationalen Privatrecht in ZfRV 1970, 253 ff; Kropholler, Internationales Privatrecht3, 162 ff; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 55 f; vgl auch ZfRV 1993, 164 [Hoyer] und Schwimann, Internationales Privatrecht2 36 f).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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