OGH 6Ob229/12p

OGH6Ob229/12p19.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P***** Z*****, vertreten durch Dr. Zsizsik & Dr. Prattes Rechtsanwälte OG in Bruck an der Mur, wegen 62.134,70 EUR sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2012, GZ 30 R 37/12z-17, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bürgschaftsübernahme für künftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich zulässig und wirksam, zumal sich deren Höhe und Fälligkeit aus dem Gesetz ergibt und nach dem überschaubaren Stand der Beschäftigten richtet (RIS-Justiz RS0032062 [T5]).

Die Revisionsausführungen zur Geltungskontrolle gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Bürgschaftserklärung in einer mit dem Beklagten aufgenommenen Niederschrift enthalten, die ihm Punkt für Punkt vorgelesen wurde und die er vor Unterfertigung auch noch selbst durchlas.

Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers lässt sich die Entscheidung 6 Ob 212/09h auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Dort wurde eine Bürgschaft für alle künftigen Forderungen einer Bank gegen einen Schuldner als gröblich benachteiligend beurteilt. Im vorliegenden Fall ging es demgegenüber um die Übernahme einer Bürgschaft für Sozialversicherungsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit gesetzlich determiniert ist und sich - wie ausgeführt - nach dem Stand der Beschäftigten richtet. Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass eine derartige Bürgschaftsübernahme zulässig ist und dem Wirtschaftsleben entspricht (1 Ob 213/03k).

Damit vermag die außerordentliche Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung aufzuzeigen, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

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