| 6 Ob 2280/96d | OGH | 19.06.1997 |
| 6 Ob 18/00s | OGH | 28.06.2000 |
Vgl; Beisatz: Dies muss auch für jede andere die Übertragung eines Geschäftsanteiles anordnende gerichtliche Entscheidung gelten. Ob diese Anordnung in Form eines Urteiles oder eines Beschlusses ergeht, kann ebenfalls nicht entscheidungswesentlich sein. Sowohl die Amtsbestätigung als auch der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs Statt setzen die Zustimmung der Beteiligten oder zumindest voraus, dass die Beteiligten keine hinreichenden Gründe, die gegen eine solche Beschlussfassung sprechen, vortragen können. Weder die eine noch die andere Entscheidung hängt daher allein vom Antrag desjenigen ab, der den Geschäftsanteil erwerben will. (T1) | ||
Dokumentnummer
JJR_19970619_OGH0002_0060OB02280_96D0000_001
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