OGH 6Ob228/06g

OGH6Ob228/06g12.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna W*****, vertreten durch Dr. Cornelia Sprung, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Siegfried G*****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, wegen Zahlung von 1.500 EUR und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Juni 2006, GZ 1 R 216/06f‑26, womit das Teilurteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 22. November 2005, GZ 17 C 85/05v‑16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00228.06G.1012.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

 

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Wenngleich die Räumungsklage im vorliegenden Fall auf titellose Benützung gestützt wurde, ging dieser nach dem Vorbringen beider Parteien ein Mietvertrag voraus, dessen Fortdauer im Rahmen des Räumungsstreites strittig ist. Damit hängt die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO nicht vom Streitwert ab (RIS‑Justiz RS0046865 [T10, 12 und 13]).

2. Die Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden (RIS‑Justiz RS0032623, RS0032653, RS0033492). Die in der Revision erhobene Behauptung, im Falle eines Vertragseintrittes des neu eintretenden Mieters müsse die verbleibende Dauer des Mietverhältnisses der Mindestdauer nach § 29 Z 3 MRG für die wirksame Befristung des Mietverhältnisses bei Abschluss des ursprünglichen Bestandvertrages entsprechen, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Für die in der Revision behauptete „Umgehung" zwingender Bestimmungen fehlt im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte den Mietvertrag seiner geschiedenen Ehegattin übernahm, jeglicher Anhaltspunkt.

3. Das in der Revision mehrfach monierte angebliche fehlende Verschulden des Beklagten an der Nichtzahlung des Bestandzinses hätte nur im Rahmen der Nachzahlungsmöglichkeit nach § 33 Abs 2 MRG Bedeutung. Der Beklagte hat das Unterbleiben der Fällung eines - die Nachzahlung des ausstehenden Betrages ermöglichenden - Teilurteils (vgl Würth in Rummel, ABGB³ § 33 MRG Rz 7; MietSlg 45.139; wobl 2000/64 = MietSlg 51.420) aber weder in der Berufung noch in der Revision gerügt. Die - wenngleich mehrfach wiederholte - Behauptung, es liege kein grobes Verschulden vor, kann die fehlende Rüge der Unterlassung der Fällung eines Teilurteils über das Zahlungsbegehren nicht ersetzen. Im Hinblick auf die Befristung des Mietvertrages kommt zudem im vorliegenden Fall eine „Rettung" des Mietverhältnisses durch Nachzahlung des rückständigen Bestandzinses ohnehin nicht in Betracht.

4. Mit der - im Hinblick auf die allgemeine Zugänglichkeit des Rechtsinformationssystems Justiz (RIS) zudem unrichtigen - Behauptung, die RIS‑Zitate des Berufungsgerichts seien „weitestgehend nicht überprüfbar", wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan.

5. Die weiteren Revisionsausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die - auf der Tatsachenebene vom Berufungsgericht mit eingehender Begründung bejahte - Echtheit der Unterschrift des Beklagten auf dem schriftlichen Mietvertrag ist in Anbetracht des festgestellten mündlichen Vertragseintrittes rechtlich unerheblich, sodass auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht weiter einzugehen ist.

Zusammenfassend vermag der Beklagte daher keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

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