Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben in ihrer umfangreichen rechtlichen Beurteilung auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Bedacht genommen. Die zu lösenden Rechtsfragen sind in SZ 48/114 (mwN) ausführlich dargestellt.
Das Begehren auf Rechnungslegung nach dem ersten Fall des Art XLII EGZPO muß schon deshalb scheitern, weil der Kläger nicht nur Pflichtteilsberechtigter, sondern selbst Erbe ist. Dem Miterben steht gegen den anderen Miterben ein Anspruch auf Rechnungslegung und Vermögensangabe nicht zu (Fasching Komm II, 92 mwN).
Der zweite Anwendungsfall des Art XLII EGZPO - Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens - setzt voraus, daß der Kläger nicht nur ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung dieses Vermögens hat, sondern auch, daß er im Ungewissen über den Verbleib dieses Vermögens ist. Wer also einzelne Teile dieses Vermögens kennt und auch nicht behaupten kann, daß andere Vermögensstücke verschwiegen oder verheimlicht wurden, kann die eidliche Angabe des Vermögens nicht begehren, da diese Klage nur dem Zwecke der Ermittlung weiteren Vermögens, dessen Vorhandensein nicht bekannt ist, dient aber nicht dem Zwecke, den unbekannten Aufenthaltsort oder den Wert eines bereits bekannten Vermögensstückes zu ermitteln. Voraussetzung ist also, daß der Kläger nicht weiß, wie groß (und in welcher Weise zusammengesetzt) ein Vermögen ist. Die Verheimlichung oder Verschweigung setzt kein deliktisches Verhalten voraus, wohl aber muß die Verheimlichung oder Verschweigung absichtlich erfolgt sein, mag dies auch im Bewußtsein eines bestehenden oder vermeintlichen Rechtes geschehen sein. Es ist ferner nicht erforderlich, daß die Verschweigung und Verheimlichung des Vermögens durch den Beklagten selbst oder in seinem Auftrag erfolgt ist, es genügt, daß er davon Kenntnis hat. Die Verheimlichung oder Verschweigung setzt objektiv ein Verhalten voraus, durch das Vermögensstücke aus der Kontrolle des Berechtigten gelangen. Daher reicht die bloße Verweigerung der Auskunft über das Vermögen nicht zur Klage hin, ebensowenig die bloße Klagebehauptung, der Beklagte verweigere die Herausgabe des Vermögens mit der Begründung, daß er selbst nicht wisse, wo sich die Vermögensstücke derzeit befinden. Aus der Formulierung des Gesetzes "wer von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat" ergibt sich, daß nicht der strenge Beweis für die Kenntnis des Beklagten gefordert wird, sondern daß der Kläger diese Kenntnis nur bescheinigen muß. Es genügt somit der bloße Verdacht der Kenntnis des Beklagten von der Verschweigung und Verheimlichung. Ein Beweis ist nicht zu fordern, wohl aber die Behauptung und der Beweis von Tatsachen, aus denen sich die Kenntnis als wahrscheinlich ergibt. Neben der Behauptung der "vermutlichen Kenntnis" müssen jedenfalls weitere Umstände vorgebracht werden, die eine Verheimlichung annehmen lassen.
Der Kläger hat die ihm angeblich verschwiegenen Vermögenswerte bereits in der Klage im einzelnen angeführt, diese waren ihm ebenso bekannt wie die einzelnen Vorausempfänge. Weitere Vermögenswerte des Erblassers, insbesondere Bargeld (neben dem im Kodizill, nicht in einem Testament, verfügten Sparguthaben) oder Forderungen des Erblassers gegen die Beklagten bestanden nach den Verfahrensergebnissen nicht und konnten von den Beklagten daher auch nicht verschwiegen werden. Da das Klagebegehren schon aus diesen Gründen abzuweisen war, muß auf die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage der Passivlegitimation der Erstbeklagten wegen des testamentarisch mit fideikommissarischer Substitution auf sie übergangenen Vermögens nach Johann Z***** nicht mehr eingegangen werden. Aus der nur durch Sachverständige zu ermittelnden unterschiedlichen Auffassung über den Wert einer bäuerlichen Krippe kann nicht auf eine Verschweigung oder Verheimlichung von Vermögen geschlossen werden, dies umso weniger, als das tatsächliche Vorhandensein dieser Krippe dem Kläger ja von vornherein bekannt war.
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