OGH 6Ob227/11t

OGH6Ob227/11t24.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen T***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers T***** C*****, beide *****, vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts-Gesellschaft mbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. August 2011, GZ 4 R 310/11d, 4 R 311/11a-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die im Revisionsrekurs primär vertretene Auffassung, die Revisionsrekurswerber hätten eine Begründung ihrer (ursprünglich nicht begründeten) Einsprüche gegen die Zwangsstrafverfügungen nach § 283 UGB noch vor Beschlussfassung erster Instanz nachgereicht, ist aktenwidrig. Die Beschlussfassung erfolgte am 4. 5. 2011, der Schriftsatz der Revisionsrekurswerber wurde erst am 7. 5. 2011 mittels Telefax beim Erstgericht eingebracht und langte urschriftlich dort erst am 9. 5. 2011 ein.

2. Die Unterlassung einer Begründung der Einsprüche verstieß gegen § 283 Abs 3 UGB. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung tritt eine Zwangsstrafverfügung bei einem Einspruch nur dann außer Kraft, wenn dieser einerseits rechtzeitig erhoben wird und andererseits begründet ist; nur in diesem Fall ist über die Verhängung der Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren mit Beschluss zu entscheiden. Für den Fall des Fehlens einer jeglichen Begründung des Einspruchs, ordnet § 283 Abs 2 letzter Satz UGB an, dass der Einspruch mit Beschluss zurückzuweisen ist. Dieser Rechtslage entspricht die Vorgangsweise der Vorinstanzen.

Dass vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen die Rechtsmittelbelehrung der Zwangsstrafverfügungen „jedenfalls irreführend“ gewesen wäre, wie die Revisionsrekurswerber vermeinen, kann in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht gesagt werden. Tatsächlich wurde dort auf die Notwendigkeit der „möglichst vollständige[n]“ Anführung von Einspruchsgründen hingewiesen. Die Revisionsrekurswerber haben aber - wie bereits dargelegt - im Verfahren erster Instanz keinerlei Begründung ihrer Einsprüche angeführt.

3. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt, dass die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 geschaffene Rechtslage verfassungsrechtlich unbedenklich ist (RIS-Justiz RS0126979), nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstößt (etwa 6 Ob 174/11y) und auch sonst gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entspricht (vgl etwa 6 Ob 142/11t; RIS-Justiz RS0113284).

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