OGH 6Ob225/04p

OGH6Ob225/04p21.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck zu FN 44490b eingetragenen B***** Gesellschaft mbH, mit dem Sitz in R*****, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, Masseverwalter Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Bestellung eines Notgeschäftsführers, über den Revisionsrekurs des Ing. Udo W*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. August 2004, GZ 3 R 121/04z-10, womit der Rekurs des Rekurswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 1. Juli 2004, GZ 60 Fr 1587/04t-7, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Über das Vermögen der Gesellschaft mbH wurde am 9. 7. 2004 der Konkurs eröffnet. Schon zuvor hatte das Firmenbuchgericht mit seinem Beschluss vom 1. 7. 2004 auf Antrag einer Gläubigerin die im Firmenbuch eingetragene Alleingesellschafterin Anna Maria W***** zur Notgeschäftsführerin bestellt (§ 15a GmbHG). Gegen diesen Beschluss rekurrierte Ing. Udo W*****, der Ehemann der bestellten Notgeschäftsführerin mit der wesentlichen Begründung, dass seine Frau die Geschäftsanteile nur treuhändig für ihn als Treugeber halte. Er sei aufgrund eines gegen die Gesellschaft erlassenen Versäumungsurteils auch Gläubiger der Gesellschaft. Mit einer von ihm erwirkten einstweiligen Verfügung sei seiner Frau die genehmigungslose Ausübung des Stimmrechts als Alleingesellschafterin der Gesellschaft untersagt worden, weil sie im anhängigen Scheidungsverfahren wiederholt erklärt habe, ihm schaden zu wollen.

Das Rekursgericht wies diesen Rekurs mit der wesentlichen Begründung zurück, dass im Verfahren nach § 15a GmbH alle Personen beteiligt seien, die ein Interesse an der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft hätten, also Gesellschafter und Dritte, die einen Anspruch gegen die Gesellschaft durchsetzen wollten. Insoweit hier eine Treuhandvereinbarung behauptet werde, betreffe dies lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Rekurswerber und seiner Frau. Dem Rekurswerber komme keine Gesellschafterstellung zu. Auch seine Gläubigereigenschaft könne eine Rekurslegitimation nicht begründen. Gläubiger könnten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zwar Schritte gegen einen Vertretungsnotstand setzen. Hier sei aber ohnehin ein Notgeschäftsführer bestellt worden. Die Auswahl des Notgeschäftsführers obliege dem Gericht. Der Antragsteller könne zwar eine bestimmte Person vorschlagen, habe jedoch kein subjektives Recht auf Bestellung dieser Person.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsfrage nach der Rekurslegitimation eines Gesellschaftsgläubigers im Bezug auf die Person des Notgeschäftsführers eine erhebliche iSd § 14 Abs 1 AußStrG sei.

Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Rekurswerber die Aufhebung zur inhaltlichen Überprüfung seines Rekurses durch das Rekursgericht.

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Zur gestellten Rechtsfrage liegt bereits eine oberstgerichtliche Judikatur vor:

Rechtliche Beurteilung

Zur Beseitigung eines Vertretungsnotstands sind die Gesellschafter einer Gesellschaft mbH und deren Gläubiger berechtigt, beim Firmenbuchgericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers (§ 15a GmbHG) zu beantragen und gegen die Verweigerung der Bestellung Rekurs zu erheben. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft ist Grundlage der Antragslegitimation (6 Ob 26/04y = RdW 2004, 544/489 mwN). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Revisionsrekurswerber schon infolge seiner Treugeberstellung als Alleingesellschafter der Gesellschaft anzusehen ist oder ob dem § 78 Abs 1 GmbHG entgegensteht, wonach es für die Gesellschaftereigenschaft im Verhältnis zur Gesellschaft auf die Eintragung im Firmenbuch ankommt (vgl dazu RIS-Justiz RS0117624; RS0112377; RS0060058), sodass hier infolge des strittigen Treuhandverhältnisses die bestellte Notgeschäftsführerin als Alleingesellschafterin anzusehen wäre (vgl SZ 74/59). Der Rekurswerber wäre jedenfalls schon infolge seiner Gläubigerstellung zu einem Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers legitimiert. Dies gilt - wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat - aber nicht für die Frage der amtswegigen Auswahl eines Liquidators (in der Nachtragsliquidation gemäß § 93 Abs 5 GmbHG), weil damit nicht in subjektive Rechte des Gläubigers eingriffen wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nicht einmal ein gesetzlicher Vertreter auf die Auswahl der Person eines Kollisionskurators Einfluss nehmen. Dies gilt auch für Prozessparteien, die bei der Bestellung eines Kurators für den Prozessgegner gegen die Auswahl der Person nicht rekurrieren können. Entscheidend ist dabei, dass mit der Auswahl der Person des Vertreters nicht in die subjektiven Rechte des ansonsten am Verfahren Beteiligten eingegriffen wird (6 Ob 131/00h mwN). Die zitierte Vorentscheidung betraf zwar die Bestellung eines Liquidators in einer Nachtragsliquidation. Auf dieses Verfahren sind aber die im Gesetz für die Geschäftsführung getroffenen Bestimmungen anzuwenden (§ 92 Abs 1 GmbHG), sodass auch für die Bestellung eines Notgeschäftsführers von einer einschlägigen Vorjudikatur ausgegangen werden kann, von der abzugehen kein Anlass besteht.

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