European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00223.15K.1221.000
Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt, es sei denn es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO.
2. Unabhängig von der ‑ im vorliegenden Fall fehlenden ‑ Bewertung durch den Kläger hat das Rekursgericht eine eigenständige Bewertung vorzunehmen, wobei hier auch eine Bewertung mit einem 30.000 EUR übersteigenden Wert in Betracht kommt (RIS‑Justiz RS0119818).
3.1. Die Ansprüche des Klägers sind nicht mit jenen der Zedenten zusammenzurechnen (vgl RIS‑Justiz RS0042766). § 55 JN geht vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung aus ( Gitschthaler in Fasching/Konecny 3 § 55 JN Rz 2). Der Umstand, dass es sich um „gleichartige“ Verträge handelt, reicht für eine Zusammenrechnung nicht aus (vgl RIS‑Justiz RS0110872), ebenso wenig die Abtretung von Forderungen (RIS‑Justiz RS0042882; Gitschthaler in Fasching/Konecny 3 § 55 JN Rz 22 mwN). Hier ist darauf zu verweisen, dass auch bei einem Verkehrsunfall mit mehreren Geschädigten nach herrschender Rechtsprechung bloß eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt, sodass die Streitwerte auch nicht gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN zusammenzurechnen sind (RIS‑Justiz RS0110982). Dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche des Lenkers an den Halter abgetreten und von diesem gemeinsam mit seinen eigenen Ansprüchen geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0110982 [T2]).
3.2. Wenn die Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind, ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert zu beurteilen. In diesem Fall sind gesonderte Aussprüche über den Geldwert der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstände sowie über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu fällen ( Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 61).
3.3. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht nur ausgesprochen, dass der Entscheidungsgegenstand „insgesamt 30.000 EUR“ übersteigt. Auch der Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, ersetzt nicht den Bewertungsausspruch ( Zechner in Fasching/Konecny 2 § 502 ZPO Rz 157).
3.4. Daher müsste das Rekursgericht getrennte Bewertungsaussprüche für den Kläger und ‑ hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens im 19. Klagebegehren ‑ jedes einzelnen der Zedenten nachholen.
4. Zur Nachholung der bisher unterbliebenen individuellen Bewertungsaussprüche waren die Akten dem Rekursgericht zurückzustellen.
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