OGH 6Ob22/18f

OGH6Ob22/18f28.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter im Verfahren wegen Ablehnung der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien, Dr. *****, durch Alexander A*****, über dessen Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. August 2017, GZ 13 Nc 34/17z‑2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00022.18F.0228.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Das Oberlandesgericht Wien hat mit dem angefochtenen Beschluss den Ablehnungsantrag des Rekurswerbers gegen die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien, Dr. *****, in ihrer Funktion als Vorsitzende in der einerseits Verfahrenshilfe und andererseits die Ablehnung eines Richters des Handelsgerichts Wien betreffenden Rekursentscheidung vom 27. 4. 2017, AZ 4 R 36/17v und AZ 4 R 37/17s, zurückgewiesen. Es hat in der Begründung ausgeführt, dass die genannte Entscheidung jedenfalls unanfechtbar sei (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO, § 24 Abs 2 JN), weshalb kein geschütztes Interesse mehr auf Ablehnung der genannten Senatspräsidentin wegen Befangenheit bestehe (vgl 1 Ob 160/14g).

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Ablehnungswerbers.

Der im Rekurs zum Ausdruck gebrachte Ablehnungsantrag betreffend die vorsitzende Senatspräsidentin des Senats, dessen Beschluss der Ablehnungswerber nunmehr anficht, ist bereits rechtskräftig zurückgewiesen (6 Ob 202/17z).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt, weil der Rekurswerber sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinandersetzt und daher keine Unrichtigkeit dieser Begründung aufzeigt.

Im Übrigen wird der Ablehnungswerber – wie schon in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. 11. 2017, 6 Ob 202/17z, – nochmals darauf hingewiesen, dass rechtsmissbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen (RIS-Justiz RS0046015). Auch die Anwendung des § 86a Abs 2 ZPO wird bei künftigen gleichgelagerten Ablehnungsanträgen zu erwägen sein („Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Abs 1 zweiter bis vierter Satz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Hinweis in den Zurückweisungsbeschluss aufzunehmen ist.“)

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