Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in jüngster Zeit mehrfach die Frage geprüft, ob die handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften und ihre Durchsetzung mit Zwangsstrafen, die auch repressiven Charakter haben (6 Ob 215/99y), verfassungskonform sind und ist zum Ergebnis gelangt, dass gegen die Umsetzung der Publizitätsrichtlinie (68/151/EWG) und der Bilanzrichtlinie (78/660/EWG) durch die österreichischen Offenlegungsvorschriften keine Bedenken bestehen (6 Ob 307/99m; 6 Ob 5/00d; 6 Ob 14/00b; 6 Ob 77/00t ua).
Die Revisionsrekurswerber wenden gegen die strikte Publizität (die Informationen sind jeder interessierten Person zugänglich zu machen) die Verfassungswidrigkeit und Richtlinienwidrigkeit des § 12 iVm § 33 FBG ein. Nach diesen Gesetzesstellen werde jedermann ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses Einsicht in die Urkundensammlung gewährt und es werde die Herstellung von Kopien ermöglicht, während im Art 47 der Bilanzrichtlinie eine Antragstellung für die vollständige oder teilweise Ausfertigung des Berichtes (Lageberichtes) vorgesehen sei. Richtig ist, dass das Sekundärrecht (die beiden obgenannten Richtlinien) sowie das FBG für den noch nicht verwirklichten Fall der elektronischen Erfassung der Urkundensammlung die Zusendung von Abschriften an interessierte Antragsteller vorsehen. Nach Art 47 der Bilanzrichtlinie ist der Jahresabschluss samt Lagebericht und Prüfungsbericht wie nach Art 3 der Publizitätsrichtlinie offenzulegen. Der Lagebericht kann aber von der Registerpublizität ausgenommen werden. Er muss dann am Sitz der Gesellschaft für jedermann zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Abschriften müssen kostenlos erhältlich sein (Gruber, Bilanzpublizität für jedermann ? in RdW 1998, 525). Die Rekurswerber gehen möglicherweise davon aus, dass das Verlangen einer Abschrift ein rechtliches Interesse voraussetzt. Dies kann dem zitierten Sekundärrecht aber nicht entnommen werden. Ein solches Erfordernis widerspräche der vom EuGH in weitestem Umfang bejahten Offenlegungspflicht.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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