OGH 6Ob2099/96m (RS0106006)

OGH6Ob2099/96m21.11.1996

Rechtssatz

Nach § 19 Abs 3 FBG kann die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf Unterbrechung nicht angefochten werden. Der Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem die vom Erstgericht verfügte Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens abgelehnt wurde, ist daher jedenfalls unanfechtbar.

Normen

FBG §19 Abs2
FBG §19 Abs3

6 Ob 2099/96mOGH21.11.1996
6 Ob 165/98bOGH10.09.1998

Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss gilt sowohl für in erster Instanz gestellte Unterbrechungsanträge als auch für solche, die erst im Rechtsmittelverfahren gestellt wurden. (T1)

6 Ob 266/98fOGH29.10.1998

Beis wie T1; Beisatz: Die Unterbrechung hängt von einer alle Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung ab. (T2)

6 Ob 306/00vOGH17.01.2001

Vgl; nur: Nach § 19 Abs 3 FBG kann die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf Unterbrechung nicht angefochten werden. (T3) Beisatz: Es sei denn, es wird eine im Gesetz zwingend vorgeschriebene Unterbrechung verweigert. (T4)

6 Ob 268/03kOGH25.03.2004

Auch

6 Ob 208/03mOGH29.04.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/61

6 Ob 142/04gOGH08.07.2004

Auch

6 Ob 276/04pOGH25.11.2004

Beis wie T4

6 Ob 59/05bOGH21.04.2005

Auch

6 Ob 38/05iOGH17.03.2005
6 Ob 132/05pOGH23.06.2005
6 Ob 209/05mOGH06.10.2005

Beisatz: Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Art 288 Abs 2 EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung. (T5)

6 Ob 245/05fOGH03.11.2005

Beisatz: Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung (vgl § 25 Abs 1 AußStrG 2005) liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Art 288 Abs 2 EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens. (T6)

6 Ob 68/06bOGH06.04.2006
6 Ob 63/06tOGH06.04.2006
6 Ob 27/10dOGH19.03.2010

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Veranlassung für eine Unterbrechung bis zum Ausgang des Grundverkehrsverfahrens (T7)

6 Ob 207/10zOGH17.11.2010

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19961121_OGH0002_0060OB02099_96M0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)