OGH 6Ob2089/96s

OGH6Ob2089/96s20.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Floßmann und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Christian S*****, in Obsorge der Mutter Elisabeth S*****, hier vertreten durch den Unterhaltssachwalter Magistrat der Stadt Linz, Amt für Jugend und Familie, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz, infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 28.Dezember 1995, GZ 13 R 503/95-40, womit dem Rekurs des Minderjährigen gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 21.November 1995, GZ 2 P 607/81-36, nicht Folge gegeben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der unterhaltspflichtige Vater ist seit 1.9.1993 für seinen Sohn, der 1995 den Polytechnischen Lehrgang besuchte, zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 4.000,-- S verpflichtet. Der sogenannte Regelbedarf in der Altersstufe des Minderjährigen betrug 1993 3.370,-- S, im März 1995 3.470,-- S (ÖA 1993, 82 und ÖA 1994, 166). Am 18.9.1995 beantragte der Unterhaltssachwalter des Kindes, den Vater zu einem Kostenbeitrag von 1.000,-- S für eine im März 1995 (von der Schule) veranstaltete Projektwoche zu verpflichten. Die Kosten hätten 1.500,-- S betragen, ein Taschengeld von 400,-- S sei erforderlich gewesen (ON 30). Der Vater sprach sich gegen diesen Antrag aus. Die Ausbildungskosten seien vom laufenden Unterhalt zu tragen.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Kindes ab. Das Gericht zweiter Instanz vertrat im wesentlichen die Auffassung, daß unter dem Sonderbedarf der Bedarf zu verstehen sei, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewußt außer acht gelassenen Umstände erwachse. Der Sonderbedarf sei von den Momenten der Außergewöhnlichkeit, der Dringlichkeit und der unregelmäßigen Höhe bestimmt. Kosten für Schulveranstaltungen wie Schullandwochen, Schulschikursen, Sportwochen oder auch Projektwochen stellten keinen Sonderbedarf dar, weil sie für den Großteil der Kinder regelmäßig anfielen und es an den Kriterien der Außergewöhnlichkeit und Unvorhersehbarkeit fehle. Für größere Ausgaben müßte vom laufenden Unterhalt angespart werden. Wenn die Anschaffungen in zumutbarer Weise nicht in angemessener Frist gedeckt werden könnten, so sei ein Antrag auf Erhöhung des laufenden Unterhalts zu stellen.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle an einer Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten von Schullandwochen uä einen deckungspflichtigen Sonderbedarf darstellten. Die Judikatur der Gerichte zweiter Instanz sei uneinheitlich.

Mit seinem Revisionsrekurs beantragt das Kind die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen dahin, daß der Vater zum beantragten Kostenbeitrag verpflichtet werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits die in vielen Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz vertretene Auffassung bestätigt, daß ein Sonder- oder Individualbedarf eines Unterhaltsberechtigten von den Kriterien der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit abhängt (1 Ob 635/92). Ob die Kosten einer der Schulausbildung dienenden Projektwoche als außergewöhnlich angesehen werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Da die Kosten sich hier in moderater Höhe bewegen und dem unterhaltsberechtigten Kind ohnehin ein Unterhalt gewährt wird, der den sogenannten Regelbedarf übersteigt, ist die Entscheidung der Vorinstanzen schon deswegen frei von Rechtsirrtum, weil nicht nachgewiesen wurde, daß der Unterhaltsberechtigte den Individualbedarf nicht vom laufenden Unterhalt decken konnte (EFSlg 70.764). Die Entscheidung hängt daher nicht von der grundsätzlichen Frage ab, ob die Kosten einer der Ausbildung dienenden Schulveranstaltung generell als Sonderbedarf zu qualifizieren sind. Der Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.

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