OGH 6Ob206/74 (RS0012924)

OGH6Ob206/7420.2.1975

Rechtssatz

Es ist allgemein anerkannt, daß der Pflichtteilsanspruch nur ein Forderungsrecht ist und keinen Anspruch auf einen Anteil an der Substanz des Nachlasses bzw der einzelnen Nachlaßstücke (Hofdekret vom 31.01.1844 JGS 781) gewährt. Noterbe und Haupterbe sind daher nicht wirkliche Teilhaber einer "Gemeinschaft" im Sinne der §§ 825 ff ABGB; es wird vielmehr nur der Noterbe hinsichtlich des Anspruches auf Rechnungslegung entsprechend einem Teilhaber behandelt.

Normen

ABGB §784
ABGB §786
ABGB §825 B
ABGB §830 A
ABGB §837 D

6 Ob 206/74OGH20.02.1975

Veröff: SZ 48/19 = EvBl 1975/247 S 551 = JBl 1976,157 = NZ 1977,74

1 Ob 222/75OGH29.10.1975

Vgl auch; Veröff: SZ 48/114 = EvBl 1977/42 S 101 = JBl 1976,372

7 Ob 746/83OGH15.12.1983

nur: Es ist allgemein anerkannt, daß der Pflichtteilsanspruch nur ein Forderungsrecht ist und keinen Anspruch auf einen Anteil an der Substanz des Nachlasses bzw der einzelnen Nachlaßstücke (Hofdekret vom 31.01.1844 JGS 781) gewährt. (T1) Veröff: NZ 1984,107

8 Ob 518/83OGH10.05.1984

nur: Es ist allgemein anerkannt, daß der Pflichtteilsanspruch nur ein Forderungsrecht ist. Noterbe und Haupterbe sind daher nicht wirkliche Teilhaber einer "Gemeinschaft" im Sinne der §§ 825 ff ABGB. (T2) Veröff: NZ 1984,132 = SZ 57/90

1 Ob 259/02yOGH13.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Allein der Umstand, dass eine Einzelrechtsnachfolge aufgrund eines notariellen Übergabevertrags die "Vorwegnahme der Rechtsnachfolge als anrechenbarer Erb- und Pflichtteilsvorempfang" bezweckte, belastet diese nicht mit den Rechtswirkungen einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge, hat doch selbst der Noterbe nur ein Forderungsrecht gegen den Erben, ohne selbst Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers zu werden. (T3); Veröff: SZ 2002/169

8 Ob 159/02vOGH27.02.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Bei der Bestellung eines Kollisionskurators beziehungsweise der Erhebung einer Klage handelt es sich um Verwaltungsmaßnahmen, bei welchen dem Noterben insoweit eine Antragslegitimation fehlt. (T4)

7 Ob 159/14dOGH05.11.2014

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19750220_OGH0002_0060OB00206_7400000_003

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