Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (sie wurde 1997 durch Aufnahme mit der Beklagten verschmolzen) und einige der mit ihr konzernmäßig verbundenen Unternehmen erzeugten und vertrieben Standard-Bildwandkalender. Sie beabsichtigten, diese Geschäftssparte aufzugeben und nur mehr Spezialkalender herzustellen und zu vertreiben. Mit Kaufvertrag vom 10./15. 1. 1996 erwarb der Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter anderem "das gesamte Bildwandkalendersortiment ausgenommen Spezialkalender, bestehend aus dem Verlagsprogramm 1995 und den sogenannten Individualkalendern (Auftragsfertigungen) für 1995, sowie den gesamten Kundenstamm .....
im Bereich des Bildwandkalenders, der insbesonders in der aktuellen
Kundenkartei 1995 und in der Form von Kundeninformationen
dokumentiert ist ....". Dem vereinbarten Kaufpreis von 7 Mio S lag
eine "Deckungsbeitragsermittlung", das ist eine Hochrechnung zur
Ermittlung der voraussichtlich von der Verkäuferin im Jahr 1995
(unter der Annahme einer geordneten Unternehmensführung)
erwirtschafteten Deckungsbeiträge zugrunde. Die Verkäuferin übernahm
die Gewähr für die Verschaffung des Eigentumsrechts am
Kaufgegenstand, nicht jedoch dafür, dass bestehende
Geschäftsbeziehungen zu Kunden, Lieferanten und Vertragspartnern an
den Kläger übergehen. Sie erklärte, bemüht zu sein, den Kläger in
diese Geschäftsbeziehungen einzuführen. Punkt 7 Abs 4 des
Kaufvertrages lautet: ".... (die Verkäuferin) gewährt .... (dem
Käufer) hinsichtlich des kaufgegenständlichen Kundenstammes
uneingeschränkten Kundenschutz bezüglich der kaufgegenständlichen und
bisher von ... (der Verkäuferin) betriebenen
Bildwandkalenderbereiches. - Diese Verpflichtung zur Gewährung von
Kundenschutz gilt für alle über Mehrheitsbeteiligung verbundenen
sowie abhängigen Unternehmen der ..... (beklagten Partei). Die ....
(beklagte Partei), die .... und die ..... (zwei Konzernunternehmen
der Beklagten) treten dieser Verpflichtung durch Mitunterfertigung dieses Vertrages bei".
Die in § 7 Abs 4 genannten und dem Kaufvertrag beitretenden Unternehmen beschäftigten sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bildkalendern. Die D***** GmbH, eine weitere 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten (im Folgenden nur D-GmbH), war zum Zeitpunkt des Kaufvertrages nicht auf dem Kalendersektor tätig und trat der Vereinbarung mit dem Kläger auch nicht bei.
Am 5. 9. 1996 verkaufte die Beklagte ihre Anteile an dieser Tochtergesellschaft an eine näher genannte GmbH. Ab 1997 wurde die D-GmbH auch im Bildwandkalenderbereich tätig und bot einem ihrer Kunden, einen näher bezeichneten Verlag (für den sie schon früher andere Druckerzeugnisse hergestellt hatte) an, den Tierschutzkalender 1998 herzustellen und zu liefern. Durch diesen dann an sie erteilten Auftrag entging dem Kläger ein Deckungsbeitrag von 218.888,60 S, mit dem er bei Vertragsabschluss im Jänner 1996 gerechnet hatte.
Der Kläger begehrt nun von der Beklagten Ersatz jenes Betrages, der ihm durch die Auftragserteilung des Verlags an die vormalige Tochtergesellschaft der Beklagten entgangen sei. Die Beklagte hafte als Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin, die dem Kläger Kundenschutz auch in Bezug auf alle von ihr abhängigen Unternehmen (so auch für die D-GmbH) zugesagt habe. Sie habe für den Schaden des Klägers trotz Veräußerung der Geschäftsanteile einzustehen, weil sie die übernommene Verpflichtung nicht auf den Erwerber der Geschäftsanteile überbunden habe.
Die Beklagte wendete ein, sie sei seit 1996 nicht mehr Gesellschafter der beauftragten D-GmbH und hafte somit nicht für eine allfällige Vertragsverletzung ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft. Im Übrigen sei die behauptete Vertragsverletzung nicht kausal für den geltend gemachten Schaden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, der Kläger habe den Kausalitätsbeweis nicht erbracht. Es stellte noch fest, keiner der Kaufvertragspartner habe bei Vertragsabschluss bedacht, dass die damals mit anderen Aufgaben befasste D-GmbH (bzw deren Geschäftsanteile) verkauft werden oder sie selbst im Bildwandkalenderbereich tätig werden könnte. Ausschlaggebend für die Auftragserteilung an die D-GmbH sei der gute persönliche Kontakt der Repräsentantin des Verlags zum Ansprechspartner der D-GmbH gewesen. Wäre der Auftrag nicht an die D-GmbH erteilt worden, hätte die Auftraggeberin Angebote anderer Unternehmen - nicht aber Angebote des Klägers - eingeholt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Nach Beweiswiederholung übernahm es die zur Kausalität getroffenen Feststellungen des Erstgerichts nicht. Es ging vielmehr davon aus, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Repräsentantin des Verlages - wäre ihr der Ansprechpartner bei der D-GmbH nicht zur Verfügung gestanden - den Auftrag für den Tierschutzkalender 1998 an die D-GmbH, den Kläger oder ein anderes Unternehmen erteilt hätte.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Beklagte habe nicht dafür einzustehen, dass ihre ehemalige Tochtergesellschaft nach Ausscheiden aus dem Konzern der Beklagten im Bildwandkalenderbereich tätig geworden sei und mit dem zum verkauften Kundenstock gehörenden Verlag kontrahiert habe. Wettbewerbsklauseln seien im Zweifel einschränkend auszulegen. Die Ausdehnung eines Konkurrenzverbotes durch ergänzende Vertragsauslegung komme nur dann in Betracht, wenn dies der Einräumungszweck oder die Verkehrssitte erforderten. Der im Kaufvertrag vereinbarte Kundenschutz solle für alle über Mehrheitsbeteiligung verbundene bzw abhängige Unternehmen der Beklagten gelten; die Beklagte als Holding-Gesellschaft habe für die Beachtung des Kundenschutzes durch ihre über Mehrheitsbeteiligung verbundenen bzw abhängigen Unternehmen zu sorgen. Diese Verpflichtung der Beklagten sichere den Kläger vor einer Umgehung des Kundenschutzes durch eine künftige Akquisition von im Bildwandkalenderbereich tätigen Unternehmen durch die Beklagte, solle aber die Beklagte als Muttergesellschaft nicht verpflichten, verbundene bzw abhängige Unternehmen nur unter gleichzeitiger Überbindung der Verpflichtung zum Kundenschutz zu verkaufen.
Das Berufungsgericht sprach - über Antrag des Klägers nach § 508 Abs 1 ZPO - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in einem gleichgelagerten Sachverhalt zur Frage fehle, ob eine durch ein Wettbewerbsverbot gebundene Konzernmutter im Falle des Verkaufes einer Tochtergesellschaft verpflichtet sei, das Wettbewerbsverbot an die neuen Eigentümer der Tochtergesellschaft zu überbinden.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig:
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf eine mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Vertragsbeitritt der Beklagten getroffene Vereinbarung über die Gewährung von Kundenschutz durch ihre Konzernunternehmen. Die Beklagte hafte für den Verstoß ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft ungeachtet deren Ausscheidens aus dem Konzern, weil sie die Verpflichtung nicht auf den Erwerber der Geschäftsanteile überbunden habe.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die ehemalige
Tochtergesellschaft der Beklagten im Zeitpunkt des mit dem Kläger
abgeschlossenen Kaufvertrages und bis nach Verkauf ihrer
Geschäftsanteile nicht im Bildwandkalenderbereich tätig, sie war auch
- anders als die übrigen in diesem Bereich tätigen
Konzerngesellschaften - dem Kaufvertrag nicht beigetreten. Keiner der
Vertragspartner hatte bedacht, dass die Beklagte ihre
Geschäftsanteile an dieser Tochtergesellschaft später veräußern und
die ehemalige Tochtergesellschaft danach ihren Unternehmensgegenstand
auch auf den Bildwandkalenderbereich ausdehnen (und so den Kläger
konkurrenzieren) könnte. Eine Verpflichtung der Beklagten, den im
Kaufvertrag übernommenen Kundenschutz im Falle der Veräußerung ihrer
Geschäftsanteile an Tochterunternehmen auf den Erwerber zu
übertragen, könnte sich daher nur aus ergänzender Vertragsauslegung
ergeben; sie ist immer dann vorzunehmen, wenn nicht feststeht, was
die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten
(SZ 60/42) und führt zu einer Ergänzung des Vertrages um dasjenige,
was unter Berücksichtigung des von den Parteien verfolgten
Vertragszweckes, sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte einer
unter redlichen und vernünftigen Personen geschlossenen Vereinbarung
entsprechen würde (ecolex 1996, 374; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 9 ff zu § 914; Binder in Schwimann ABGB2 Rz 118 ff zu § 914).
Die vom Revisionswerber offenkundig angesprochene ergänzende Vertragsauslegung führt aber nicht zum angestrebten Ergebnis. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Verpflichtung der Beklagten als Mutterunternehmen, den Kläger vor einer Umgehung des Kundenschutzes durch den zukünftigen Erwerb von im Bildwandkalenderbereich tätigen Unternehmen durch die Beklagte sichern, nicht aber die Beklagte als Mutterunternehmen verpflichten sollte, verbundene bzw abhängige Unternehmen nur unter gleichzeitiger Überbindung der Verpflichtung zum Kundenschutz zu verkaufen, steht mit den Auslegungsgrundsätzen der Rechtsprechung in Einklang. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Hätten die Vertragspartner damals bedacht, dass eine Tochtergesellschaft der Verkäuferin, die damals noch nicht in dem vom Kundenschutz betroffenen Bereich tätig war, später nach Ausscheiden aus dem Konzern der Verkäuferin auf diesem Markt tätig werden und den Kläger konkurrenzieren könnte, hätten sie wohl eine Mitunterfertigung des Kaufvertrages durch diese Tochtergesellschaft veranlasst, zumal die übrigen, in diesem Bereich bereits tätigen Tochtergesellschaften den Vertrag auch tatsächlich mitunterfertigten. Dass aber ein redlicher Verkäufer die Haftung für Handlungen eines Tochterunternehmens auch nach seinem Ausscheiden aus dem Konzern hätte übernehmen wollen, ist genausowenig anzunehmen, wie dass er die Verpflichtung übernommen hätte, einen derartigen Kundenschutz auch auf einen späteren Anteilskäufer seiner Tochtergesellschaft zu überbinden. Durch eine solche Vereinbarung wäre der Wert seiner Anteile an der Tochtergesellschaft wesentlich herabgemindert und deren mögliche Veräußerung erheblich eingeschränkt worden, sodass weder nach dem Zweck des vorliegenden Vertrages noch nach der Verkehrssitte oder dem Verhalten redlicher Verkehrsteilnehmer von einer derartigen Vereinbarung ausgegangen werden könnte. Die Auslegung des Berufungsgerichtes lässt daher eine im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erkennen. Überdies kann die vom Berufungsgericht als erheblich angesprochene Frage nicht in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise beurteilt werden, richtet sie sich doch nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den dabei getroffenen Vereinbarungen; ihr kommt somit keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung zu.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 ZPO ist die ordentliche Revision - ungeachtet ihrer Zulassung - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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