OGH 6Ob20/02p

OGH6Ob20/02p21.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzendenund die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 2. April 1999 verstorbenen Hemma M*****, wegen Feststellung eines Erbhofes gemäß § 3 Abs 5 Kärntner Erbhöfegesetz 1990, über den Revisionsrekurs der Pflichtteilsberechtigten Sigrid W*****, vertreten durch Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 13. Dezember 2001, GZ 2 R 478/01y-74, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 18. Oktober 2001, GZ 15 A 195/99f-68, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die in der Bergbauernzone 3 in Kärnten gelegene Liegenschaft der Erblasserin ist 28,4 ha groß. Davon sind 2,87 ha als landwirtschaftliche Nutzfläche und 25,34 ha als Wald gewidmet. Durch eine starke Waldausweitung hat sich die tatsächlich landwirtschaftlich nutzbare Fläche auf 1,9 ha reduziert. Diese Fläche ist zur Heugewinnung verpachtet. Die Pächterin bezahlt einen jährlichen Pachtzins von 1.000 S. Zuvor erbrachte sie statt eines Pachtzinses Arbeitsleistungen für die Verpächterin. Der Wald wurde nur extensiv zur Gewinnung von Brennholz genutzt. Es existiert eine Forststraße. Forstwirtschaftlich erforderliche Pflegemaßnahmen erfolgten in den letzten 20 Jahren kaum. Eine ordentliche Waldbewirtschaftung könnte allerdings jederzeit wieder aufgenommen werden. Auf der Liegenschaft befindet sich ein kleines aus zwei Räumen bestehendes bewohnbares Holzhaus mit einer verbauten Fläche von 7 x 4,3 m und ein 100 Jahre alter Stall in schlechtem Erhaltungszustand. Ein die Grenze des § 2 Abs 1 Kärntner ErbhöfeG 1990 übersteigender Durchschnittsertrag ist nicht erzielbar. Zwischen den Erben und der Pflichtteilsberechtigten besteht Streit über die Erbhofeigenschaft des Betriebes.

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend gemäß § 3 Abs 5 Kärntner ErbhöfeG 1990 den Betrieb als Erbhof im Sinne des § 2 Abs 1 leg cit festgestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der pflichtteilsberechtigten erblasserischen Enkelin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig. Dessen Entscheidung steht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen erheblicher Bedeutung liegen nicht vor:

1. Nach § 2 Abs 1 Kärntner ErbehöfeG 1990 muss sich nur eine "Hofstelle", nicht aber ein Wohnhaus (der Bauernhof) auf der Liegenschaft befinden (6 Ob 10/94 = EvBl 1994/178 [850]; 6 Ob 62/00m). Dies ist hier wegen der Existenz eines kleinen Wohnhauses und eines - wenn auch renovierungsbedürftigen - Stalls der Fall.

2. Die Wiesenfläche wurde und wird landwirtschaftlich genutzt. Das Revisionsrekursvorbringen über eine "gartenähnliche Nutzung" geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und bekämpft unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

3. Die Verpachtung der landwirtschaftlich genutzten Fläche steht der Bejahung der Erbhofeigenschaft nicht entgegen. Es kommt auf die objektiven Nutzungsmöglichkeiten an (6 Ob 225/99b).

4. Auch "gemischte Höfe" mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung können Erbhöfe sein. Die Waldfläche ist bei der nach § 2 Kärntner ErbhöfeG erforderlichen Feststellung der Gesamtfläche einzubeziehen (EvBl 1994/178 [850]). Nach den Feststellungen ist - entgegen dem Rekursvorbringen - von einem einheitlichen Betrieb auszugehen. Die mangelhafte forstwirtschaftliche Betriebsführung ist nicht einer dauernden Nichtbewirtschaftung gleichzuhalten. Nur eine solche könnte die Erbhofeigenschaft beseitigen (RS0050252).

5. Die Revisionsrekursausführungen zur Ertragsfähigkeit des Betriebes berücksichtigen nicht, dass es bei der Beurteilung des Betriebes mittlerer Größe für die Untergrenze nach dem Kärntner Höferecht nur auf das Flächenausmaß von wenigstens 5 ha ankommt. Die zu diesem Thema zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen betrafen Fälle, die nach dem Anerbengesetz zu beurteilen waren.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

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