European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00196.21Y.1115.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Erstgericht hat über die Mutter eine Geldstrafe von 500 EUR gemäß § 110 Abs 2 iVm § 79 Abs 2 AußStrG wegen beharrlicher Vereitelung der Ausübung des Kontaktrechts des Vaters mit der gemeinsamen neunjährigen Tochter verhängt.
[2] Selbst wenn die Mutter kein Vermögen und nur ein geringes Einkommen haben sollte (was nicht feststeht), kann bei 500 EUR noch nicht von einer krassen Überschreitung des Ermessensspielraums gesprochen werden (vgl auch RS0007330), kann doch die Geldstrafe ihren Beugezweck nur erfüllen, wenn sie auch „weh“ tut. Die Strafhöhe wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0007330 [T4]).
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