Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Patienten die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und seine Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden (RIS-Justiz RS0026209), wobei hier wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen sind. Für den vom Patienten zu führenden Beweis des ärztlichen Behandlungsfehlers genügt bereits eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit; der Arzt haftet also bereits bei hochwahrscheinlicher und nicht erst bei unzweifelhafter Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis, dass durch den behaupteten Behandlungsfehler des Beklagten die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, nicht erbracht. Nach den Feststellungen wäre auch eine frühere Durchführung einer Gastroskopie und Erkennen des Karzinoms nicht mit einer größeren Heilungschance verbunden gewesen. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen um einen hoch malignen Tumor, der aufgrund des schicksalhaften Verlaufs meistens erst aufgrund der Metastasen festgestellt und nicht als Primärtumor in einem kurativen, also zu heilenden Stadium erfasst werden kann.
Damit bringt die außerordentliche Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen war.
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