OGH 6Ob1/90 (RS0012368)

OGH6Ob1/908.2.1990

Rechtssatz

Die Zweifelsregel des § 615 Abs 2 ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des § 703 ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. Es sind daher alle bei letztwilligen Verfügungen zulässigen Auslegungsmittel auszuschöpfen, ehe auf die zitierten Gesetzesregeln zurückgegriffen werden dar. Zu diesen Auslegungsmitteln gehört auch die Ermittlung des hypothetischen Testierwillens.

Normen

ABGB §552
ABGB §615 Abs2
ABGB §703

6 Ob 1/90OGH08.02.1990

JBl 1990,581 ( Eccher ) = SZ 63/15

6 Ob 549/94OGH24.03.1994

Auch;

1 Ob 185/01iOGH30.04.2002

nur: Die Zweifelsregel des § 615 Abs 2 ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des § 703 ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. (T1); Beisatz: Auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum. (T2)

6 Ob 89/10xOGH24.06.2010

Vgl

2 Ob 58/11kOGH22.12.2011

Dokumentnummer

JJR_19900208_OGH0002_0060OB00001_9000000_001

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