OGH 6Ob189/98g (RS0110911)

OGH6Ob189/98g15.10.1998

Rechtssatz

Der Noterbe, der statt des ihm vom Erblasser zugedachten Vermögenswertes (hier eine Unterbeteiligung am Gesellschafterrecht an einer OHG) den Pflichtteil in Geld fordert, muß die Zuwendung in der Höhe der Pflichtteilsdeckung annehmen und hat keinen Anspruch in Geld, auch wenn die Sachzuwendung nicht "frei" im Sinne einer sofortigen Verwertbarkeit ist.

Normen

ABGB §774
ABGB §787
ABGB §805
ABGB §808

6 Ob 189/98gOGH15.10.1998

Veröff: SZ 71/166

5 Ob 14/02yOGH29.01.2002

Vgl aber; nur: Der Noterbe, der statt des ihm vom Erblasser zugedachten Vermögenswertes den Pflichtteil in Geld fordert, muß die Zuwendung in der Höhe der Pflichtteilsdeckung annehmen und hat keinen Anspruch in Geld, auch wenn die Sachzuwendung nicht "frei" im Sinne einer sofortigen Verwertbarkeit ist. (T1) Beisatz: Der Grundsatz, dass der Noterbe im Hinblick auf §774 und §784 Abs1 ABGB die Pflichtteilsdeckung durch Legat hinnehmen muss und nicht an deren Stelle den Pflichtteil in Geld verlangen kann, gilt nicht ausnahmslos. (T2) Beisatz: Hier: Legat eines Wohnungsrechtes, das für den Noterben völlig nutzlos war. In diesem Fall würde eine uneingeschränkte Bindung an die Abdeckung des Pflichtteils in Form eines Vermächtnisses das Pflichtteilsrecht zur Farce machen. Die Erbin des Pflichtteilsberechtigten muss sich nicht auf die für diesen nutzlose Zuwendung, deren Vorteile er nicht wirklich erhalten konnte, verweisen lassen. (T3)

2 Ob 44/19pOGH28.03.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Erbteil. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19981015_OGH0002_0060OB00189_98G0000_001

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