Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dass eine ‑ äquivalente ‑ Urteilsveröffentlichung nach den Bestimmungen des Mediengesetzes das rechtliche Interesse an der Veröffentlichung eines zivilrechtlichen Unterlassungsurteils regelmäßig wegfallen lässt, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 258/03i; 4 Ob 233/08f) und ist auch im Revisionsverfahren nicht strittig. Ob eine derartige Veröffentlichung dem Äquivalenzgrundsatz entsprach, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (3 Ob 270/05k). Die diese Frage bejahende Ansicht des Berufungsgerichts, das einen umfassenden Vergleich von inkriminiertem Artikel und Urteilsveröffentlichung vorgenommen hat, ist durchaus vertretbar. Dies gilt auch für seine Überlegung, dass sich der Kläger mit seinem detaillierten Veröffentlichungsbegehren, das auf ein Foto nicht Bezug nimmt, gebunden hat; dann kommt es aber auf die Ausführungen des Strafgerichts betreffend das fehlende Foto bei der Urteilsveröffentlichung nicht an.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
