OGH 6Ob174/16f

OGH6Ob174/16f24.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** R*****, vertreten durch Dr. Paul Grossmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Rainer‑Ruetz‑Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 17 Cg 53/13f des Landesgerichts Innsbruck (Streitwert 112.292,84 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. August 2016, GZ 10 R 37/16s‑10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00174.16F.1024.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht sprach den neuen Beweismitteln auch die Eignung ab, eine Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. In diesem Fall kann aber die Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden. Die Beurteilung, ob die vom Wiederaufnahmskläger vorgelegten neuen Beweismittel im konkreten Fall beweiskräftig genug sind, um eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS‑Justiz RS0044510 [T2, T7]).

Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts wendet, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen vor dem Obersten Gerichtshof nicht anfechtbar sind (vgl RIS‑Justiz RS0069246). Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge ausführlich auseinandergesetzt.

Ein Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung gemäß § 182a Satz 2 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil sich die dort statuierte Erörterungspflicht auf rechtliche Gesichtspunkte bezieht. Die in § 182 ZPO normierte Prozessleitungspflicht geht nicht so weit, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweisaufnahmen es Glauben schenken werde und welchen nicht oder dass es in diesem Zusammenhang zur Stellung neuer Beweisanträge anzuleiten hätte (RIS‑Justiz RS0036869).

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