OGH 6Ob173/19p

OGH6Ob173/19p24.9.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Z*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei T*****, vertreten durch Ruggenthaler, Rest & Borsky Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Juni 2019, GZ 13 R 91/19a‑16, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00173.19P.0924.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung, ob eine nicht namentlich genannte Person von einer beleidigenden Äußerung betroffen ist, kommt es nicht darauf an, wie die Äußerung gemeint war, sondern nur darauf, wie das Publikum – zumindest aber ein nicht unbeträchtlicher Teil davon – die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt (RS0031757). Ob die Identifizierbarkeit des einzelnen zu bejahen ist, hängt von der Auslegung der Äußerung ab, die nach dem Verständnis des maßgerechten Durchschnittsmenschen (vgl § 1297 ABGB) als Adressaten der Äußerung oder nach der Auffassung eines nicht unbeträchtlichen Teils des Durchschnittspublikums vorzunehmen ist (RS0031757 [T2]). Es handelt sich dabei um eine Frage der Auslegung, die so sehr von den Umständen des Einzelfalls abhängt, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0031757 [T3]).

Bei den (hier nicht wiedergegebenen) Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts im vorliegenden Einzelfall nicht korrekturbedürftig, wonach durch die inkriminierte Berichterstattung der Beklagten zwar der Schwiegervater der Klägerin zu identifizieren war, daraus jedoch noch nicht die Identität der Klägerin abgeleitet werden konnte, zumal die Vorwürfe gegen ihren Schwiegervater etwa 20 Jahre zurückliegen. Wieso die „außerordentlich vielen persönlichen Bekanntschaften und Kontakte“ des Schwiegervaters der Klägerin deren Identifizierung ermöglichen sollten, kann die Revision nicht schlüssig erklären.

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