Spruch:
Der außerordentliche Revisionrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, daß eine durch späteren Schriftsatz bestätigte telegraphische Eingabe bei vereinbarter Schriftform für den Widerruf des gerichtlichen Vergleiches ausreichend ist (2 Ob 238/68), also § 89 Abs 3 GOG insoweit Anwendung findet, muß auch eine Vereinbarung über die Form des Widerrufes eines gerichtlichen Vergleiches (hier: "Schriftsatz") im Zweifel als prozeßrechtliche Vereinbarung angesehen werden (JBl 1971, 479; EvBl 1977/72 = JBl 1977, 428; 3 Ob 49/90, insoweit von der Veröffentlichung in NRsp 1990/216 nicht umfaßt). Schon aus diesem Grund begegnet demnach die analoge Anwendung des § 89 Abs 3 GOG auf einen im Wege der Telekopie übertragenen Vergleichswiderruf im Lichte der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Bestimmung (EvBl 1993/105) keinen Bedenken.
Demgegenüber hat die Vereinbarung einer Frist oder eines bestimmten Endtermines für den Widerruf des bedingt abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches rechtsgeschäftlichen Charakter, weshalb darauf weder die Anwendung des § 126 ZPO noch die des § 89 Abs 1 GOG in Betracht kommt; vielmehr ist hier § 903 ABGB heranzuziehen (SZ 42/26; JBl 1977, 428).
Nach Satz 2 dieser Bestimmung treten aber die Rechtsfolgen eines Versäumnisses (hier: des Endtermins für den Vergleichswiderruf) erst mit Ablauf des letzten Tages der Frist ein, sodaß für den Widerruf der ganze letzte Tag voll zur Verfügung steht.
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