OGH 6Ob1662/95

OGH6Ob1662/9512.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei J***** AG, ***** wegen Wiederaufnahme des beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu 4 C 2894/93 anhängigen Verfahrens gemäß § 530 ZPO (Streitwert S 70.000,--), infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 13. Juli 1995, AZ 1 R 469/94 (ON 5), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß das Fehlen jeglichen Vorbringens zum mangelnden Verschulden an der Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel im wiederaufzunehmenden Prozeß bei einem Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs.1 Z 7 ZPO schon im Vorprüfungsverfahren über die Wiederaufnahmsklage wahrzunehmen sei und zur Zurückweisung der Klage führen müsse, ist durch die jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt (EvBl 1973/163; 8 Ob 565/92; 1 Ob 512/92; 6 Ob 558/94 mwN). Die Wiederaufnahmsklägerin traf die Pflicht zu einer sorgsamen Prozeßvorbereitung (7 Ob 1652/92), wozu auch die sorgfältige Beweismaterialbeschaffung gehört. Sie hat in ihrer Klage nicht einmal behauptet, daß die Nachforschungen ihres Geschäftsführers nicht schon im Prozeß möglich gewesen wären. Die Rekursausführungen, daß das Rekursgericht aktenwidrig angenommen habe, die Klägerin habe nichts zum Thema behauptet, warum die Nachforschungen nicht schon früher angestellt worden seien, sind ihrerseits aktenwidrig. Tatsächlich hat sich die Klägerin in der Klage nicht darauf gestützt, daß ihre Nachforschungen auf den Umstand einer falschen Zeugenaussage zurückzuführen seien. Wohl hat die Klägerin auch den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs.1 Z 2 ZPO geltend gemacht, die Nachforschungen des Geschäftsführers der Klägerin aber nicht mit einer im Prozeß erfolgten falschen Beweisaussage begründet. In der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage hinsichtlich des auf § 530 Abs.1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsgrundes anläßlich der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 538 Abs.1 ZPO liegt daher kein Rechtsirrtum.

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